Bundesgesetz
über Zweitwohnungen
(Zweitwohnungsgesetz, ZWG)


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Art. 21 Missachtung von Nutzungsbeschränkungen

1 Wer vor­sätz­lich ei­ne Nut­zungs­be­schrän­kung nach die­sem Ge­setz miss­ach­tet, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

2 Han­delt der Tä­ter fahr­läs­sig, so ist die Stra­fe Geld­stra­fe bis zu 180 Ta­ges­sät­zen.

3 Wird die Nut­zungs­be­schrän­kung nach­träg­lich wi­der­ru­fen, so ist die Stra­fe Geld­stra­fe bis zu 90 Ta­ges­sät­zen.

4 Bis zur rechts­kräf­ti­gen Er­le­di­gung ei­nes Ver­fah­rens auf Sis­tie­rung oder Än­de­rung ei­ner Nut­zungs­be­schrän­kung ist die straf­recht­li­che Be­ur­tei­lung auf­zu­schie­ben.

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