Bundesgesetz
über Zweitwohnungen
(Zweitwohnungsgesetz, ZWG)


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Art. 25 Übergangsbestimmungen

1 Die­ses Ge­setz ist an­wend­bar auf Bau­ge­su­che, über die nach sei­nem In­kraft­tre­ten ers­tin­stanz­lich oder in ei­nem Be­schwer­de­ver­fah­ren zu ent­schei­den ist.

2 Ord­ne­te ei­ne Bau­be­wil­li­gung, die vor dem 11. März 2012 rechts­kräf­tig er­teilt wor­den war, einen zeit­li­chen Auf­schub der Aus­füh­rung im Rah­men ei­ner Kon­tin­gen­tie­rung an, so kann die für die Bau­be­wil­li­gung zu­stän­di­ge Be­hör­de spä­tes­tens in­nert zwei­er Jah­ren nach In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes die Aus­füh­rung frei­ge­ben, wenn die Bau­be­wil­li­gung für den Be­ginn der Aus­füh­rung ent­we­der kei­nen Zeit­raum fest­setz­te oder die­sen auf einen Zeit­raum auf­schob, der nicht spä­ter als zwei Jah­re nach dem In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes en­det.

3 Ver­rin­gert sich der Zweit­woh­nungs­an­teil ei­ner Ge­mein­de auf 20 Pro­zent oder we­ni­ger, so hebt die für Bau­be­wil­li­gun­gen zu­stän­di­ge Be­hör­de auf Ge­such der Ei­gen­tü­me­rin oder des Ei­gen­tü­mers hin ei­ne all­fäl­li­ge Nut­zungs­be­schrän­kung nach Ar­ti­kel 7 Ab­satz 1 auf und weist das Grund­buchamt an, die be­tref­fen­de An­mer­kung auf dem Grund­buch­blatt des be­trof­fe­nen Grund­stücks zu lö­schen.

4 Die vor dem 31. De­zem­ber 2012 ge­mä­ss je­wei­li­gem kan­to­na­lem Ver­fah­rens­recht rechts­kräf­tig er­teil­ten Bau­be­wil­li­gun­gen blei­ben gül­tig.

5 Die nach dem 1. Ja­nu­ar 2013 ge­mä­ss je­wei­li­gem kan­to­na­lem Ver­fah­rens­recht bis zum In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes er­teil­ten, rechts­kräf­tig ge­wor­de­nen Bau­be­wil­li­gun­gen blei­ben gül­tig, so­weit sie sich auf die Ver­ord­nung vom 22. Au­gust 201211 über Zweit­woh­nun­gen ab­stüt­zen.

BGE

144 II 367 (1C_216/2017) from 6. August 2018
Regeste: Art. 75b BV; Beschränkung der Zweitwohnungen; materielle Enteignung. Ein Gesuch um Entschädigung aus materieller Enteignung durch das auf Art. 75b BV gestützte Verbot, eine Zweitwohnung zu erstellen, ist an das Gemeinwesen zu richten, das die Eigentumsbeschränkung (Bauabschlag) verfügt hat und nicht an die Eidgenossenschaft (E. 1.2). Die Beschränkung der Zweitwohnungen definiert den Inhalt des Eigentums neu (E. 3.2). Wird der Inhalt des Eigentums neu festgelegt, ist eine Entschädigung aus materieller Enteignung grundsätzlich ausgeschlossen (E. 3.3). Die Neudefinition des Eigentums kann ausnahmsweise die gleichen Auswirkungen entfalten wie eine Enteignung, wenn sie zu stossenden Ungleichheiten führt oder für gewisse Eigentümer zu harte Folgen zeitigt (E. 3.3). Bezüglich der Beschränkung der Zweitwohnungen wurden die Auswirkungen des Inkrafttretens von Art. 75b BV und dessen unverzügliche Anwendung durch eine Übergangsregelung gemildert (E. 3.4). Anspruch auf eine Enteignungsentschädigung im konkreten Fall verneint (E. 3.4).

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