Bundesgesetz
über Zweitwohnungen
(Zweitwohnungsgesetz, ZWG)


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Art. 4 Wohnungsinventar

1 Je­de Ge­mein­de er­stellt jähr­lich ein Woh­nungs­in­ven­tar.

2 Im Woh­nungs­in­ven­tar sind min­des­tens die Ge­samt­zahl der Woh­nun­gen so­wie die An­zahl der Erst­woh­nun­gen auf­zu­füh­ren.

3 Die Ge­mein­de kann zu­dem die Ka­te­go­rie der den Erst­woh­nun­gen gleich­ge­stell­ten Woh­nun­gen ge­son­dert auf­füh­ren und die­se Woh­nungs­ka­te­go­rie den Erst­woh­nun­gen zu­rech­nen.

4 Der Bun­des­rat re­gelt die An­for­de­run­gen an das Woh­nungs­in­ven­tar und legt die Ein­zel­hei­ten der Ver­öf­fent­li­chung fest.

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