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Art. 5 Feststellung des Zweitwohnungsanteils
1 Der Bund stellt für jede Gemeinde auf der Grundlage des Wohnungsinventars nach Artikel 4 den Anteil der Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohnungen fest. 2 Legt eine Gemeinde das Wohnungsinventar nicht fristgemäss vor, so wird für die betreffende Gemeinde ein Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent angenommen. Die zuständige Bundesbehörde kann auf Antrag der Gemeinde bei Vorliegen triftiger Gründe eine Nachfrist gewähren. 3 Der Bundesrat bestimmt die Bundesbehörde, die den Zweitwohnungsanteil feststellt. 4 Diese hört vor ihrem Entscheid den Kanton an, in dem die Gemeinde liegt. |