Bundesgesetz
über Zweitwohnungen
(Zweitwohnungsgesetz, ZWG)


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Art. 7

1 In Ge­mein­den mit ei­nem Zweit­woh­nungs­an­teil von über 20 Pro­zent dür­fen neue Woh­nun­gen nur be­wil­ligt wer­den, wenn sie wie folgt ge­nutzt wer­den:

a.
als Erst­woh­nung oder als Woh­nung, die nach Ar­ti­kel 2 Ab­satz 3 ei­ner Erst­woh­nung gleich­ge­stellt ist; oder
b.
als tou­ris­tisch be­wirt­schaf­te­te Woh­nung.

2 Ei­ne Woh­nung gilt als tou­ris­tisch be­wirt­schaf­tet, wenn sie dau­er­haft zur aus­sch­liess­lich kurz­zei­ti­gen Nut­zung durch Gäs­te zu markt- und orts­üb­li­chen Be­din­gun­gen an­ge­bo­ten wird und sie:

a.
im sel­ben Haus liegt, in dem der Ei­gen­tü­mer oder die Ei­gen­tü­me­rin sei­nen be­zie­hungs­wei­se ih­ren Haupt­wohn­sitz hat (Ein­lie­ger­woh­nung); oder
b.
nicht auf die per­sön­li­chen Be­dürf­nis­se des Ei­gen­tü­mers oder der Ei­gen­tü­me­rin zu­ge­schnit­ten ist und im Rah­men ei­nes struk­tu­rier­ten Be­her­ber­gungs­be­triebs be­wirt­schaf­tet wird.

3 Die für die Bau­be­wil­li­gun­gen zu­stän­di­ge Be­hör­de ord­net in der Bau­be­wil­li­gung mit­tels Nut­zungs­auf­la­ge die Nut­zungs­be­schrän­kung nach Ab­satz 1 Buch­sta­be a oder Ab­satz 2 Buch­sta­be a oder b an. Ent­hält die Bau­be­wil­li­gung für ei­ne neue Woh­nung kei­ne sol­che An­ord­nung und liegt auch kei­ne Be­wil­li­gung nach Ar­ti­kel 8, 9, 26 oder 27 vor, so wird ver­mu­tet, dass die Nut­zungs­be­schrän­kung nach Ab­satz 1 Buch­sta­be a gilt.

4 Un­mit­tel­bar nach Rechts­kraft der Bau­be­wil­li­gung weist die Bau­be­wil­li­gungs­be­hör­de das Grund­buchamt an, die Nut­zungs­be­schrän­kung zum be­tref­fen­den Grund­stück im Grund­buch an­zu­mer­ken.

5 Der Bun­des­rat re­gelt die Ein­zel­hei­ten, na­ment­lich:

a.
die An­for­de­run­gen an den struk­tu­rier­ten Be­her­ber­gungs­be­trieb;
b.
die Mel­de­pflicht für die Um­nut­zung ei­ner tou­ris­tisch be­wirt­schaf­te­ten Woh­nung in ei­ne Erst­woh­nung; und
c.
die For­mu­lie­rung der Nut­zungs­auf­la­gen.

BGE

142 II 206 (1C_159/2015) from 3. Mai 2016
Regeste: Art. 75b BV; Art. 6, 7 Abs. 1 und Art. 14 ZWG; Art. 3 Abs. 1 ZWV; Art. 2 ZGB; Rechtsmissbrauch im Bereich Zweitwohnungen. Es besteht die Gefahr des Rechtsmissbrauchs, wenn die Bauherrschaft vorgibt, eine Erstwohnung zu erstellen, in Wahrheit jedoch beabsichtigt, das in Art. 75b BV und Art. 6 ZWG enthaltene Verbot zu umgehen (E. 2). Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 3). Aufgrund der Anzahl geplanter Wohnungen und jener der ganzjährigen Bewohner besteht Anlass, die Nachfrage nach Erstwohnungen im betroffenen Gebiet zu prüfen (E. 4).

144 II 49 (1C_102/2017) from 16. Januar 2018
Regeste: Art. 5 Abs. 3 und 75b BV; Art. 6 und 14 ZWG; Bau von zwei Chalets als Erstwohnungen in Verbier. Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Zweitwohnungen (E. 2.1-2.3). Angesichts des Bevölkerungsrückgangs in Verbier zwischen 2013 und 2016 und des Angebots von mehreren Dutzend Unterkünften erscheint die Nachfrage nach Erstwohnungen ungenügend; das Projekt dürfte deshalb nur bewilligt werden, wenn noch vor dem Bau ernsthafte und konkrete Zusicherungen für den Erwerb durch ganzjährige Bewohner vorliegen würden (E. 2.4).

147 II 465 (1C_111/2020) from 11. August 2021
Regeste: Art. 9 Abs. 2 ZWG; Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG; Art. 39 Abs. 2-5 und Art. 43a RPV; Umbau einer in der Landwirtschaftszone gelegenen Stallscheune in ein Ferienhaus. Der Verweis in Art. 9 Abs. 2 ZWG bezieht sich lediglich auf die Vorschriften über geschützte Bauten (Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG) und landschaftsprägende Bauten (Art. 39 Abs. 2-5 RPV), jeweils in Verbindung mit Art. 43a RPV (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.1). Art. 24d Abs. 2 RPG dient der Gewährleistung des aus der Eigentumsgarantie abgeleiteten Besitzstandsschutzes. Er setzt dementsprechend voraus, dass Bauten, deren Zweck geändert werden soll, im Änderungszeitpunkt noch bestimmungsgemäss nutzbar sind. Bauten, die dies nicht sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmung (E. 4.2.1 und 4.2.2). Bestimmungsgemässe Nutzbarkeit vorliegend tendenziell verneint, Frage jedoch offengelassen (E. 4.2.3 und 4.2.4). Art. 24d Abs. 2 RPG setzt neben der formellen Unterschutzstellung voraus, dass die Baute als Einzelobjekt materiell schützenswert ist. Die Schutzwürdigkeit kann sich aus Gesichtspunkten des Denkmalschutzes ergeben. Unter gewissen Umständen können auch Aspekte des Landschaftsschutzes eine Baute als schützenswert erscheinen lassen (E. 4.3.1). Das Bundesgericht prüft die materielle Schutzwürdigkeit grundsätzlich frei. Es auferlegt sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um spezifische örtliche Besonderheiten geht, welche die kantonalen Behörden besser kennen (E. 4.3.2). Schutzwürdigkeit vorliegend verneint (E. 4.3.3 und 4.3.4).

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