Bundesgesetz
über Zweitwohnungen
(Zweitwohnungsgesetz, ZWG)


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Art. 9 Neue Wohnungen in geschützten Bauten

1 In Ge­mein­den mit ei­nem Zweit­woh­nungs­an­teil von über 20 Pro­zent dür­fen in­ner­halb der Bau­zo­nen in ge­schütz­ten oder orts­bild­prä­gen­den Bau­ten neue Woh­nun­gen oh­ne Nut­zungs­be­schrän­kung nach Ar­ti­kel 7 Ab­satz 1 be­wil­ligt wer­den, wenn:

a.
die Bau­te in ih­rem Schutz­wert nicht be­ein­träch­tigt wird, ins­be­son­de­re die äus­se­re Er­schei­nung und die bau­li­che Grund­struk­tur des Ge­bäu­des im We­sent­li­chen un­ver­än­dert blei­ben;
b.
ei­ne dau­ern­de Er­hal­tung der Bau­te nicht an­ders si­cher­ge­stellt wer­den kann; und
c.
kei­ne über­wie­gen­den In­ter­es­sen ent­ge­gen­ste­hen.

2 Aus­ser­halb der Bau­zo­nen be­ur­teilt sich die Zu­läs­sig­keit von neu­en Woh­nun­gen oh­ne Nut­zungs­be­schrän­kun­gen im Sin­ne von Ar­ti­kel 7 Ab­satz 1 nach den Be­stim­mun­gen der Raum­pla­nungs­ge­setz­ge­bung.

3 Die üb­ri­gen Vor­aus­set­zun­gen des Bun­des­rechts und des kan­to­na­len Rechts blei­ben vor­be­hal­ten.

BGE

145 II 83 (1C_62/2018) from 12. Dezember 2018
Regeste: Umbau einer Stallbaute zu einer Zweitwohnung in einer Erhaltungszone der Gemeinde Langwies/Arosa aus dem Jahr 1996/1997 (Art. 18 RPG i.V.m. Art. 23 aRPV bzw. Art. 33 RPV). Die Erhaltungszone "Nigglisch Hus/Blackter Stafel" ist als Nichtbauzone zu qualifizieren, weshalb auch zonenkonforme Vorhaben nur mit Bewilligung bzw. Zustimmung des Kantons bewilligt werden dürfen (Art. 25 Abs. 2 RPG; E. 4). Vorfrageweise Überprüfung des Zonenplans aufgrund der wesentlich veränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse und des Alters der Planung (E. 5). Es handelt sich vorliegend nicht um eine Kleinsiedlung i.S.v. Art. 33 RPV (E. 6.1). Im Übrigen widerspricht es wichtigen Zielen und Grundsätzen der Raumplanung, den Umbau von Stall- zu Zweitwohnungsbauten in einem nicht erschlossenen Gebiet fernab der Bauzone zuzulassen (E. 6.2). Dies führt zu einer Umgehung der Anforderungen an eine Ausnahmebewilligung ausserhalb der Bauzone (Art. 24d Abs. 3 lit. c und e RPG und Art. 43a lit. c und e RPV). Im Übrigen verletzt das Bauvorhaben Art. 9 Abs. 2 ZWG. Diese Bestimmung verweist für Zweitwohnungsbauten ausserhalb der Bauzone auf die Vorschriften über geschützte Bauten (Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG) bzw. landschaftsprägende Bauten (Art. 39 Abs. 2 und 3 RPV); nicht ausreichend ist die Zonenkonformität in einer Erhaltungs- oder anderen Spezialzone (E. 7). Einfache Stallbauten können lediglich als typische Elemente einer geschützten Landschaft gemäss Art. 39 Abs. 2 RPV geschützt werden. Diesen Anforderungen entspricht die streitige Erhaltungszone nicht (E. 8).

147 II 465 (1C_111/2020) from 11. August 2021
Regeste: Art. 9 Abs. 2 ZWG; Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG; Art. 39 Abs. 2-5 und Art. 43a RPV; Umbau einer in der Landwirtschaftszone gelegenen Stallscheune in ein Ferienhaus. Der Verweis in Art. 9 Abs. 2 ZWG bezieht sich lediglich auf die Vorschriften über geschützte Bauten (Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG) und landschaftsprägende Bauten (Art. 39 Abs. 2-5 RPV), jeweils in Verbindung mit Art. 43a RPV (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.1). Art. 24d Abs. 2 RPG dient der Gewährleistung des aus der Eigentumsgarantie abgeleiteten Besitzstandsschutzes. Er setzt dementsprechend voraus, dass Bauten, deren Zweck geändert werden soll, im Änderungszeitpunkt noch bestimmungsgemäss nutzbar sind. Bauten, die dies nicht sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmung (E. 4.2.1 und 4.2.2). Bestimmungsgemässe Nutzbarkeit vorliegend tendenziell verneint, Frage jedoch offengelassen (E. 4.2.3 und 4.2.4). Art. 24d Abs. 2 RPG setzt neben der formellen Unterschutzstellung voraus, dass die Baute als Einzelobjekt materiell schützenswert ist. Die Schutzwürdigkeit kann sich aus Gesichtspunkten des Denkmalschutzes ergeben. Unter gewissen Umständen können auch Aspekte des Landschaftsschutzes eine Baute als schützenswert erscheinen lassen (E. 4.3.1). Das Bundesgericht prüft die materielle Schutzwürdigkeit grundsätzlich frei. Es auferlegt sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um spezifische örtliche Besonderheiten geht, welche die kantonalen Behörden besser kennen (E. 4.3.2). Schutzwürdigkeit vorliegend verneint (E. 4.3.3 und 4.3.4).

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