1. Zu den Artikeln 3 und 16 Gemäss Artikel 29 Absatz 1 bezeichnet die Schweiz als Zentralbehörden im Sinne der Artikel 3 und 16 des Übereinkommens die nachstehend genannten kantonalen Behörden. Aus dem Ausland stammende Gesuche um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung oder Anträge auf Vollstreckbarerklärungen von Kostenentscheiden werden nebst den genannten Zentralbehörden auch vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement in Bern entgegengenommen und an die im Einzelfall zuständigen Zentralbehörden weitergeleitet. Sofern die unentgeltliche Prozessführung oder die zu vollstreckenden Kostenentscheide Verfahren betreffen, die aufgrund der innerstaatlichen Kompetenzordnung oder aufgrund des innerstaatlichen Instanzenzuges vor Behörden des Bundes stattzufinden haben, leitet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die entsprechenden Gesuche an die zuständigen Bundesbehörden weiter. Werden solche Verfahren betreffende Gesuche bei den kantonalen Zentralbehörden eingereicht, leiten sie diese von Amtes wegen an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement weiter. 2. Zu den Artikeln 4 und 16 Gemäss Artikel 29 Absatz 1 erklärt die Schweiz, dass die unter Artikel 3 bezeichneten Behörden auch die Aufgaben der Übermittlungsbehörden im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 16 Absatz 1 wahrnehmen. 3. Zu den Artikeln 5 und 9 Gemäss Artikel 29 Absatz 2 erklärt die Schweiz zu den Artikeln 5 und 9, dass die zentralen Empfangsbehörden in der Schweiz auch Gesuche entgegennehmen, die ihr unmittelbar durch die Post oder durch Vermittlung einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung übermittelt werden. 4. Zu Artikel 7 Absatz 2, Artikel 24 und 25 Gemäss Artikel 28 und 29 erklärt die Schweiz zu den Artikeln 7, 24 und 25, dass Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und deren Beilagen in der Sprache der ersuchten Behörde, d. h. auf deutsch, französisch oder italienisch abgefasst oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein müssen, je nachdem in welchem Teil der Schweiz das Gesuch zu erledigen ist (s. nachstehende Liste der schweizerischen Behörden). Schriftstücke, die in einer anderen als der Sprache der ersuchten Behörde abgefasst oder von einer Übersetzung in eine andere als diese Sprache begleitet werden, können auch dann zurückgewiesen werden, wenn eine Übersetzung in die Sprache der ersuchten Behörde im ersuchenden Staat nur schwer erhältlich ist. 5. Zu Artikel 17 Absatz 1, Artikel 24 und 25 Gemäss Artikel 29 erklärt die Schweiz zu den Artikeln 17 Absatz 1, 24 und 25, dass Gesuche um Vollstreckbarerklärung von Kostenentscheiden und deren Beilagen in der Sprache der ersuchten Behörde, d. h. auf deutsch, französisch oder italienisch abgefasst oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein müssen, je nachdem in welchem Teil der Schweiz das Gesuch zu erledigen ist (s. nachstehende Liste der schweizerischen Behörden).
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