Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom verordnet: 2 Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. |
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
Art. 1 Geltungsbereich 3
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen auf dem Gebiete des AIG, des Abkommens vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA), des Übereinkommens vom 4. Januar 19605 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen), der Schengen-Assoziierungsabkommen und des Abkommens vom 25. Februar 20196 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens. 3 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853). 6 SR 0.142.113.672 |
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20047. |
Art. 5 Gebührenzuschlag
Für Verfügungen und Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlassen oder verrichtet werden, sowie für Verfahren und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erhoben werden. |
Art. 6 Inkasso
1 Gebühren können im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung eingefordert werden. 2 Im Ausland sind die Gebühren im Voraus in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. In Ländern mit nicht konvertierbarer Währung können die Gebühren nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) in einer anderen Währung erhoben werden. 3 Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz legen nach Weisung des EDA die Umrechnungskurse nach Absatz 2 fest. |
2. Abschnitt: Kantonale Gebühren |
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Art. 8 Kantonale Höchstgebühren 8
1 Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Bewilligungen betragen:
2 Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit der Ausstellung und der Herstellung von Ausländerausweisen betragen:
3 Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit der Abnahme und der Erfassung der Daten betragen:
4 Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des FZA9 oder eines Mitgliedstaates der EFTA sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des FZA oder einem Mitgliedstaat der EFTA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, gelten die folgenden Höchstgebühren:
5 Sind Staatsangehörige von Staaten, die weder Vertragsstaat des FZA noch Mitgliedstaat der EFTA sind, Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des FZA oder eines Mitgliedstaates der EFTA und haben sie ein Verbleiberecht nach Anhang I Artikel 4 FZA oder nach Anhang K Anlage 1 Artikel 4 des EFTA-Übereinkommens erworben, so gelten für sie die folgenden Höchstgebühren:
6 Für Verfügungen und Dienstleistungen, die mehr als zwölf Personen gemeinsam veranlassen, wird eine Gruppengebühr erhoben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Gebühren nach den Absätzen 1, 4 und 5. 7 Für ablehnende Entscheide können Gebühren erhoben werden. Deren Höhe bemisst sich nach dem effektiven Aufwand. 8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 20193041). 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 (AS 2020 1841). |
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Art. 9 Gebührenfestlegung durch die Kantone
Die Kantone können für andere nicht in Artikel 8 vorgesehene ausländerrechtliche Verfügungen und Dienstleistungen sowie für die in der Verordnung vom 24. Oktober 200711 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vorgesehenen arbeitsmarktlichen Verfügungen die Gebühren festlegen. 11 SR 142.201 |
3. Abschnitt: Eidgenössische Gebühren |
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Art. 10 Bundesgebühren
1 Die Gebühren des Staatssekretariates für Migration (SEM)12 betragen für Verfügungen betreffend:
2 Die Gebühr für Datenbearbeitungen im ZEMIS ist in den Gebührenansätzen nach Artikel 8 enthalten und wird vom SEM direkt bei den Kantonen erhoben.14 Sie beträgt jährlich höchstens 10 Franken pro Ausländerin oder Ausländer. Für die Berechnung der Gebühr durch das SEM sind massgebend:
12 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3045). 14 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421). |
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Art. 11 Gebühren für Arbeitgeber
1 Die Bemessung der Gebühren für arbeitsmarktliche Verfügungen des SEM richtet sich nach den Artikeln 2 und 4. 2 Gebühren für arbeitsmarktliche Verfügungen, die gestützt auf die Verordnung vom 24. Oktober 200715 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ergehen und die sich an den Arbeitgeber richten, sind von diesem zu tragen. 15 SR 142.201 |
4. Abschnitt: Visumgebühren |
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Art. 12 Gebühren 16
1 Die Gebühr beträgt einen Betrag in Schweizer Franken, der folgenden Euro-Beträgen entspricht:
2 Das SEM oder das EDA, im Rahmen seiner Zuständigkeit im Bereich Visa, kann in Einzelfällen die Visumgebühr herabsetzen oder erlassen, wenn:
3 ...20 4 Vorbehalten bleiben Visumgebühren, die in internationalen Abkommen festgelegt sind. 5 Erteilt eine kantonale Behörde ein Visum, so überweist sie die Hälfte der Gebühr dem SEM. 16 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421). 17 SR 142.204 18 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 (AS 2019 2633). 19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 (AS 2019 2633). 20 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 12. März 2010, mit Wirkung seit 5. April 2010 (AS 20101205). |
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Art. 13 Gebührenfreie Visumerteilung
1 Folgenden Ausländerinnen und Ausländern wird das Visum gebührenfrei erteilt:
2 Das SEM kann im Einvernehmen mit dem EDA Inhaberinnen und Inhaber eines offiziellen Reisepasses für gebührenpflichtig erklären, wenn:
3 Vorbehalten bleiben Befreiungen von Visumgebühren, die in internationalen Abkommen festgelegt sind.25 21 SR 192.12 22 Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Sept. 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 23). 23 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 20101205). 24 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421). 25 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421). |
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Anhang 27
27 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) (AS 2008 5421). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2015, in Kraft seit 15. Okt. 2015 (AS 2015 3725). |
(Art. 1 Abs. 2) |
Schengen-Assoziierungsabkommen |
Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:
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