Verordnung der Bundesversammlung
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Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 14 des Parlamentsressourcengesetzes vom 18. März 19882 (PRG),3 beschliesst: 3 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 713; BBl 200414851497). |
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Art. 1 und 24
4 Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, mit Wirkung seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3632; BBl 2002 40014006). |
Art. 3 Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung 5
1 Die Mahlzeitenentschädigung beträgt 115 Franken6 pro Tag, die Übernachtungsentschädigung 180 Franken7. 2 Die Übernachtungsentschädigung wird ausgerichtet für die Übernachtung zwischen zwei aufeinander folgenden Sitzungstagen. Sie entfällt für Ratsmitglieder, die in einer Distanz von nicht mehr als 30 Minuten Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Umkreis von zehn Kilometern Luftdistanz vom Sitzungsort wohnen. Ratsmitglieder, welche kein Anrecht auf eine Übernachtungsentschädigung haben, erhalten diese auf Antrag ausnahmsweise für die im Rahmen ihrer parlamentarischen Tätigkeit entstandenen Übernachtungskosten.8 2bis Die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung (Verwaltungsdelegation) legt für Ratsmitglieder, die im Zeitpunkt ihrer Wahl den Wohnsitz im Ausland haben, weitergehende Entschädigungen fest. Die Distanz vom Wohnort wird dabei angemessen berücksichtigt.9 3 Für die Tätigkeit im Ausland beträgt die Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung insgesamt 395 Franken10 pro Tag. Die Verwaltungsdelegation11 kann höhere Entschädigungen festsetzen:
5 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3632; BBl 2002 40014006). 6 Entschädigung gemäss gemäss Ziff. I Bst. d der V der BVers vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 (AS 2012 4573; BBl 2012 383393). 7 Entschädigung gemäss gemäss Ziff. I Bst. e der V der BVers vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 (AS 2012 4573; BBl 2012 383393). 8 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2015 1135; BBl 201379797985). 9 Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 18. März 2011 (Ratsmitglieder mit Wohnsitz im Ausland), in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 5005; BBl 2010 87598765). 10 Entschädigung gemäss gemäss Ziff. I Bst. f der V der BVers vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 (AS 2012 4573; BBl 2012 383393). 11 Ausdruck gemäss Ziff. I der V der BVers vom 18. März 2011 (Ratsmitglieder mit Wohnsitz im Ausland), in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 5005; BBl 2010 87598765). Die Anpassung wurde im ganzen Text berücksichtigt. |
Art. 4 Reiseentschädigung 12
1 Die Ratsmitglieder erhalten als Pauschalentschädigung für Reisen im Inland:
1bis Die Verwaltungsdelegation legt für Ratsmitglieder, die im Zeitpunkt ihrer Wahl den Wohnsitz im Ausland haben, weitergehende Entschädigungen fest. Die Distanz vom Wohnort wird dabei angemessen berücksichtigt.13 2 Ratsmitgliedern, die ihr Motorfahrzeug benützen, werden die Parkgebühren zurückerstattet. Schäden, die bei diesen Fahrten am Motorfahrzeug entstehen, deckt der Bund. 3 In Sonderfällen erhalten Ratsmitglieder einen zusätzlichen Beitrag an effektive Reisekosten, vor allem für inländische Linienflüge von und nach Bern. Über die Gewährung und die Höhe dieses Beitrages entscheidet die Verwaltungsdelegation. 4 Für Reisen zu Anlässen im Ausland besorgt der Bund die notwendigen Billette. Organisiert das Ratsmitglied seine Reise selbst, so werden ihm folgende Kosten erstattet:
12 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3632; BBl 2002 40014006). 13 Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 18. März 2011 (Ratsmitglieder mit Wohnsitz im Ausland), in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 5005; BBl 2010 87598765). |
Art. 5 Gemeinsame Bestimmungen für das Taggeld, die Mahlzeiten‑, Übernachtungs‑, Reise- und Distanzentschädigung 14
1 Ratsmitglieder, die ohne Auftrag des Büros oder einer Kommission auf Einladung einer Bundesbehörde an einer von ihr durchgeführten Tagung oder Veranstaltung teilnehmen, haben Anspruch auf die Mahlzeiten‑, Übernachtungs‑, Reise- und Distanzentschädigung, jedoch nicht auf ein Taggeld. 2 Mahlzeiten‑, Übernachtungs- und Reiseentschädigung entfallen, soweit der Bund Verkehrsmittel, Verpflegung und Unterkunft zur Verfügung stellt. Vereinzelte vom Bund angebotene Mahlzeiten werden jedoch nicht angerechnet. 14 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3632; BBl 2002 40014006). |
Art. 6 Distanzentschädigung 15
1 Die Distanzentschädigung besteht aus zwei Dritteln Spesenersatz und einem Drittel Entschädigung für Einkommensausfall. Sie wird in Form einer Pauschale pro Reise festgelegt. 2 Sie wird auf Grund der Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der Regel einmal pro Legislaturperiode berechnet. 3 Sie beträgt 22.50 Franken16 für jede Viertelstunde, die eine Reisezeit von 11/2 Stunden vom Wohnort nach Bern übersteigt. 3bis Die Verwaltungsdelegation legt für Ratsmitglieder, die im Zeitpunkt ihrer Wahl den Wohnsitz im Ausland haben, weitergehende Entschädigungen fest. Die Distanz vom Wohnort wird dabei angemessen berücksichtigt.17 4 Die Verwaltungsdelegation genehmigt die von den Parlamentsdiensten berechneten Distanzentschädigungen und entscheidet in Sonderfällen. 15 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3632; BBl 2002 40014006). 16 Entschädigung gemäss gemäss Ziff. I Bst. g der V der BVers vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 (AS 2012 4573; BBl 2012 383393). 17 Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 18. März 2011 (Ratsmitglieder mit Wohnsitz im Ausland), in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 5005; BBl 2010 87598765). |
Art. 7 Vorsorgeentschädigung 18
1 Die Vorsorgeentschädigung beträgt pro Jahr 16 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198219 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG). Das Ratsmitglied trägt einen Viertel der Vorsorgeentschädigung aus eigenen Mitteln bei. 2 Die Vorsorgeleistung aus dem Vorsorgewerk nach Artikel 7 Absatz 3 PRG wird wie folgt ausgerichtet:
3 Die Beiträge der Ratsmitglieder für das Vorsorgewerk nach Artikel 7 Absatz 3 PRG sind bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden vom Einkommen abziehbar. Die Leistungen aus dem Vorsorgewerk stellen steuerbare Einkünfte aus Vorsorge dar. 4 Mit dieser Vorsorgeentschädigung sind für das mit dem Parlamentsmandat verbundene Einkommen sowohl die Beitragspflicht des Bundes als auch diejenige des Ratsmitgliedes an die berufliche Vorsorge erfüllt. 18 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 713; BBl 200414851497). 19 SR 831.40 |
Art. 7a Vorsorge für den Invaliditätsfall 20
1 Die Ratsmitglieder erhalten im Invaliditätsfall eine Rente. 2 Für die Bestimmung des Grades der Invalidität und den Beginn des Anspruches auf Invalidenrente sind die Artikel 28 und 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195921 über die Invalidenversicherung sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen massgebend. 3 Die volle Invalidenrente beträgt jährlich 250 Prozent des Höchstbetrages der jährlichen Altersrente nach Artikel 34 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194622 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Allfällige Invaliditätsleistungen von Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge oder anerkannter Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) im Falle von Selbstständigerwerbenden werden angerechnet. 20Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 20033665; BBl 200270827102). 21 SR 831.20 22 SR 831.10 |
Art. 7b Vorsorge für den Todesfall 23
1 Im Todesfall erhalten die vom Ratsmitglied bezeichneten Personen eine Kapitalleistung. 2 Das Todesfallkapital entspricht dem Höchstbetrag der jährlichen Altersrente nach Artikel 34 AHVG24 multipliziert mit der Anzahl Jahre, die sich aus der Differenz zwischen dem 65. Altersjahr und dem Alter am Todestag ergibt. Das Alter am Todestag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. 3 Für Selbstständigerwerbende werden Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge oder anerkannter Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) angerechnet. Rentenleistungen werden zum kapitalisierten Wert berücksichtigt. 4 Die Rangfolge der begünstigten Personen richtet sich nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 199425. 23Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 20033665; BBl 200270827102). 24 SR 831.10 25 SR 831.425 |
Art. 8 Krankheit und Unfall im Ausland 26
1 Der Bund schliesst eine Versicherung ab, die bei Krankheit oder Unfall eines Ratsmitgliedes im Ausland anlässlich einer parlamentarischen Tätigkeit die folgenden Mindestleistungen erbringt:
2 Die Leistungen der Versicherung nach Absatz 1 vermindern sich im Umfang der Leistungen der persönlichen Kranken- und Unfallversicherung des Ratsmitgliedes. 3 Der Leistungsanspruch des Ratsmitgliedes besteht direkt gegenüber der Versicherung. 26 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 713; BBl 200414851497). |
Art. 8a Taggeldersatz 27
1 Der Anspruch auf Ersatz für das entgangene Taggeld besteht ab Eintritt der Krankheit oder ab dem Unfallereignis während maximal 730 Kalendertagen. Er endet mit dem Beginn eines Anspruchs auf Invalidenrente. 2 Während den ersten 30 Kalendertagen hat das Ratsmitglied Anspruch auf 100 Prozent des entgangenen Taggeldes. Ab dem 31. Kalendertag beträgt der Anspruch 80 Prozent. 3 Während des Mutterschaftsurlaubes hat die Parlamentarierin Anspruch auf 100 Prozent des entgangenen Taggeldes. 4 Wird ein Anspruch auf mehr als fünf Taggeldersatzzahlungen geltend gemacht, so ist ein Arztzeugnis vorzulegen. 27Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 20033665; BBl 200270827102). |
Art. 8b Überbrückungshilfe 28
1 Die Überbrückungshilfe beträgt höchstens 100 Prozent des Höchstbetrages der jährlichen Altersrente nach Artikel 34 AHVG29. 2 Das Einkommen eines Ratsmitgliedes gemäss Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a des Parlamentsressourcengesetzes vom 18. März 1988 bemisst sich nach dem Jahreseinkommen und der durchschnittlichen Summe der während des letzten Kalenderjahres an die Ratsmitglieder entrichteten Taggelder. 28Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 20033665; BBl 200270827102). 29 SR 831.10 |
Art. 9 Zulage für Ratspräsidenten und Vizepräsidenten
1 Die Zulage beträgt für die Ratspräsidenten 44 000 Franken30, für die Vizepräsidenten 11 000 Franken31. 2 Sie ist Ersatz für die Auslagen und Spesen, die ihnen aus dem Amt erwachsen. Für die Teilnahme an Veranstaltungen im Ausland sowie für die Begleitung von ausländischen Parlamentsdelegationen in der Schweiz werden sie jedoch gesondert entschädigt. 30 Entschädigung gemäss gemäss Ziff. I Bst. h der V der BVers vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 (AS 2012 4573; BBl 2012 383393). 31 Entschädigung gemäss gemäss Ziff. I Bst. i der V der BVers vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 (AS 2012 4573; BBl 2012 383393). |
Art. 10 Fraktionsbeiträge 32
1 Der Grundbeitrag beträgt 144 500 Franken, der Beitrag pro Mitglied 26 800 Franken. 2 Die Fraktionen berichten jeweils bis Ende März der Verwaltungsdelegation über die Verwendung der Beiträge im vergangenen Rechnungsjahr. 32 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6571; BBl 200961976205). |
Art. 11 Repräsentationsauslagen und Experten
1 Die Ratspräsidenten verwalten den Kredit für die Repräsentationsauslagen. 2 Die von den Kommissionen und Delegationen beigezogenen Experten und Auskunftspersonen erhalten in der Regel die gleiche Entschädigung wie die Ratsmitglieder, sofern sie nicht im eigenen Interesse Auskunft erteilen.33 Für Gutachten und ständige Expertenbegleitung wird in einem schriftlichen Vertrag eine Entschädigung festgelegt, die dem Arbeitsaufwand, der Schwierigkeit und der Bedeutung des Auftrages Rechnung trägt. Es werden die vergleichbaren Tarife der Berufsorganisationen berücksichtigt. Die Verwaltungsdelegation kann abweichende Entschädigungen festlegen, insbesondere bei ausländischen Experten und in Sonderfällen.34 33 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1219; BBl 2008 149161). 34 Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I der V der BVers vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1219; BBl 2008 149161). |
Art. 12 Einschränkungen 35
1 Die Einkommen, Entschädigungen und Beiträge nach den Artikeln 2 und 3a des Parlamentsressourcengesetzes vom 18. März 1988 und nach den Artikeln 7, 9 und 10 dieser Verordnung werden bei Ein- und Rücktritten im Laufe eines Amtsjahres entsprechend angepasst. 2 Die Jahreseinkommen und -entschädigungen werden angemessen gekürzt, wenn ein Ratsmitglied während eines Quartals oder länger aus andern als aus Krankheits- oder Unfallgründen nicht an den Arbeiten seines Rates und der Kommissionen teilnimmt. 35 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3632; BBl 2002 40014006). |
Art. 13 Referendum und Inkrafttreten 36
1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich37; er untersteht jedoch auf Grund von Artikel 14 Absatz 1 des Entschädigungsgesetzes vom 18. März 198838 nicht dem Referendum. 2 Er tritt zusammen mit dem Entschädigungsgesetz vom 18. März 198839 in Kraft. 36 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3632; BBl 2002 40014006). 37 Heute: Verordnung der BVers (Art. 163 Abs. 1 der BV – SR 101). 38 Heute: Parlamentsressourcengesetz. 39 Dieses BG ist am 1. Juli 1988 in Kraft getreten. |