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Art. 23 Zweck
1 Das System zur Stammdatenverwaltung (MDG28) dient dazu, Daten von MDG-Einheiten, die für die elektronische Abwicklung der Supportprozesse Finanzen, Beschaffung, Immobilien und Logistik (unterstützte Supportprozesse) erforderlich sind, zentral zu verwalten und bereitzustellen. 2 Die zentralen Daten des MDG können auch zur Aktualisierung von Registerdaten des Bundes dienen, sofern die rechtlichen Grundlagen des entsprechenden Registers dies erlauben. 3 Neben den zentralen Daten können im MDG weitere Personendaten als Stammdaten geführt werden, sofern ein anderer bundesrechtlicher Erlass dies vorsieht und die Datenbearbeitung, insbesondere den Zweck der Bearbeitung, den Umfang der Daten, die Datenquellen, die Zugriffsrechte und die Verantwortung für den Datenschutz regelt. 28 MDG = Master Data Governance
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Art. 24 Begriffe
Im Zusammenhang mit dem MDG bedeuten: - a.
- MDG-Einheiten:in- oder ausländische Personen, Unternehmen und Betriebe, unabhängig von ihrer Rechtsnatur, deren Daten im MDG bearbeitet werden;
- b.
- MDG-Stammdaten:Daten von MDG-Einheiten, die für die Abwicklung von unterstützten Supportprozessen erforderlich sind.
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Art. 25 Zuständigkeiten
1 Die EFV ist verantwortlich für den Betrieb und die Sicherheit des MDG. Sie führt die Daten nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a–h und ist für den Datenschutz in Bezug auf diese Daten verantwortlich. 2 Jede Stelle nach Artikel 2, die einen unterstützten Supportprozess nutzt, kannim MDG ihren eigenen Bestand von Daten nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe i führen. Sie ist für deren Schutz verantwortlich.
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Art. 26 Daten
1 Folgende Daten von MDG-Einheiten werden im MDG als zentrale Daten geführt, soweit sie für die Abwicklung unterstützter Supportprozesse erforderlich sind:29 - a.
- unpersönliche Identifikationsnummer;
- b.
- Personalien wie Name, Vorname, Geburtsdatum;
- c.
- Sprache;
- d.
- Kontaktdaten wie Postadressen, elektronische Adressen, Telefonnummern;
- e.
- Rechtsform;
- f.
- Angaben zur Branche;
- g.
- Bankverbindungsdaten wie Kontoinhaberin oder Kontoinhaber, Kontonummer, Bank;
- h.
- Registernummern, die zur eindeutigen Identifizierung der MDG-Einheit beitragen;
- i.
- folgende weiteren Daten:30
- 1.
- bundesinterne buchhalterische Daten,
- 2.
- Mahndaten,
- 3.
- Verkaufskonditionen,
- 4.
- Einkaufskonditionen,31
- 5.
- Beziehungen zwischen MDG-Einheiten.32
2 Im MDG dürfen keine besonders schützenswerten Personendaten geführt und kein Profiling durchgeführt werden.33 29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 561). 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 561). 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 561). 32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 561). 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 561).
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Art. 27 Datenquellen
1 Die zentralen Daten des MDG stammen aus folgenden Quellen: - a.
- bestehende und künftige MDG-Einheiten;
- b.
- Stellen nach Artikel 2, die Zugriff auf zentrale Daten des MDG haben;
- c.
- folgende Bundesregister:
- 1.
- Unternehmens-Identifikationsregister des BFS,
- 2.
- Betriebs- und Unternehmensregister des BFS,
- 3.
- amtliches Ortschaftenverzeichnis mit Postleitzahl und Perimeter,
- 4.
- amtliches Verzeichnis der Strassen,
- 5.
- amtliches Verzeichnis der Gebäudeadressen,
- 6.
- Geografisches Informationssystem des Bundesamts für Landwirtschaft,
- 7.
- Zentrales Migrationsinformationssystem,
- 8.34
- zentrales Register der AHV-Versicherten;
- d.
- Informationssysteme der Schweizerischen Post für die Adressvalidierung von Personen und Unternehmen in der Schweiz;
- e.
- öffentlich zugängliche Datenbanken.
2 Die Daten werden von der nach Artikel 25 zuständigen Stelle aus den Datenquellen in das MDG übernommen, in das MDG eingegeben und im MDG mutiert, nachdem diese Stelle die nötigen Überprüfungen vorgenommen hat. 3 Sie können über eine Schnittstelle zwischen dem MDG und dem betreffenden Quellsystem übernommen, eingegeben und mutiert werden. 34 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800).
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Art. 28 Zugriff
1 Die Stellen nach Artikel 2 erhalten Zugriff auf: - a.
- die Daten nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe i, die sie selber im MDG führen;
- b.35
- die Daten nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a–h, soweit es für die Abwicklung von unterstützten Supportprozessen notwendig ist oder andere Regelungen einen Zugriff ausserhalb der Abwicklung von unterstützten Supportprozessen erlauben.
2 Der Zugriff kann über eine Schnittstelle mit den zu diesem Zweck angeschlossenen Informationssystemen gewährt werden. 35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 561).
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Art. 29 Schnittstelle für die Aktualisierung anderer Register
Die EFV kann zentrale Daten für die Aktualisierung anderer Register über eine Schnittstelle zur Verfügung stellen.
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Art. 30 Aufbewahrung und Löschung
1 Die zentralen Daten des MDG werden während dreissig Jahren nach der letzten Datenbearbeitung aufbewahrt, längstens jedoch während 10 Jahren nach dem Ende der Existenz der betreffenden MDG-Einheit, insbesondere nach ihrem Tod oder ihrer Löschung aus dem Handelsregister. 2 Nach Ablauf dieser Frist kennzeichnet die EFV die Stammdatensätze als gelöscht, sofern keine andere bundesgesetzliche Regelung die Löschung verbietet. 3 Als gelöscht gekennzeichnete Daten werden nicht mehr für die Abwicklung von Supportprozessen oder für die Aktualisierung von Bundesregistern verwendet. Die EFV gibt sie jedoch im Einzelfall bekannt, wenn dies für die Nachvollziehbarkeit alter Datenbestände ausserhalb des MDG notwendig ist. 4 Vorbehalten bleibt ein datenschutzrechtlicher Vernichtungsanspruch.
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