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Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Bundesverwaltung für:
2 Spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten. |
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043. |
Art. 3 Gebührenpflicht und -bemessung
1 Eine Gebühr hat zu bezahlen, wer:
2 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) bemisst die Gebühren nach dem Tarif im Anhang, zuzüglich allfälliger Auslagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044. |
Art. 4 Gebührenbefreiung und -ermässigung
1 Besteht an einer Publikation ein staatspolitisches Interesse, so kann die Publikation gebührenfrei oder mit ermässigter Gebühr abgegeben werden. 2 Ein staatspolitisches Interesse besteht namentlich, wenn die Publikation:
3 Die Departemente und die Bundeskanzlei oder die von ihnen bezeichneten Stellen entscheiden für die von ihnen herausgegebenen Publikationen über die Gebührenbefreiung oder -ermässigung. 4 Die Gebührenbefreiung oder die Gebührenermässigung kann sich sowohl auf die gedruckte wie auf die elektronische Version einer Publikation oder nur auf eine der beiden beziehen. 5 Der Bezug von Publikationen zur internen Verwendung in der zentralen Bundesverwaltung gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19985, im Parlament, in den eidgenössischen Gerichten und in der Bundesanwaltschaft ist gebührenfrei. |
Art. 5 Freiexemplare
1 Die herausgebende Verwaltungseinheit kann zur Bekanntmachung einer Publikation eine angemessene Anzahl von Freiexemplaren gebührenfrei vertreiben oder vertreiben lassen. 2 Wer eine Publikation benötigt, um bei einer amtlichen Tätigkeit mitzuwirken, erhält eine angemessene Anzahl Freiexemplare. |
Art. 6 Rabatte
1 Auf den Gebührentarif gemäss dem Anhang erhalten 20 Prozent Rabatt:
2 Beim Vertrieb über den Buchhandel und über andere Kanäle des Wiederverkaufs werden folgende Rabatte gewährt:
3 Bei gleichzeitigem Bezug von mindestens 20 Exemplaren wird ein Mengenrabatt von 20 Prozent gewährt. 4 Bei Abonnementen ab zwei Ausgaben pro Jahr wird ein Rabatt von 20 Prozent gewährt. 5 Für den Liquidationsverkauf von nicht mehr aktuellen Publikationen können spezielle Rabatte gewährt werden. 6 Rabatte werden nicht kumulativ gewährt. |
Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 23. November 20056 über die Gebühren für den Vertrieb von Publikationen des Bundes wird aufgehoben. 6 [AS 2005 5433] |
Anhang 7
7 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2427). |
(Art. 3 Abs. 2) |
Gebührentarif Publikationen |
2 Gedruckte und elektronische Publikationen |
2.2 Elektronische Publikationen |
2.2.1 Für elektronische Publikationen gilt die Gebühr für gedruckte Publikationen abzüglich einer Ermässigung von 10–50 Prozent. 2.2.2 Lässt sich der Preis nicht nach den Bestimmungen nach den Ziffern 2.1 und 2.2.1 berechnen, so wird er nach Ziffer 5 berechnet. |
3 Elektronische Abonnementsdienstleistungen |
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Für die automatisierte Suche von Publikationsinhalten mit abonnierter elektronischer Benachrichtigung wird je Lieferadresse eine Gebühr in Franken in Form einer Jahrespauschale innerhalb des folgenden Gebührenrahmens erhoben:
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4 Übertragung von Nutzungsrechten |
4.1 Werden Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Publikationen zwecks Verwertung übertragen, so darf die Gebühr die Eigen- und Fremdkosten für die Erarbeitung des geschützten Werks nicht übersteigen. 4.2 Für die Bemessung der Eigenkosten gelten Stundenansätze von höchstens 200 Franken. |
5 Besondere Publikationsdienstleistungen |
5.1 Für besondere Publikationsdienstleistungen beträgt der Stundenansatz je nach der erforderlichen Sachkenntnis des ausführenden Personals zwischen 100 und 200 Franken. 5.2 Diese Ansätze gelten insbesondere auch für die Umwandlung von Publikationen in andere Formate und für deren Abgabe. |