Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes verordnet: |
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Art. 1 Grundsatz
Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht beim Eidgenössischen Departement des Innern erhebt Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen im Rahmen der Aufsicht über national und international tätige gemeinnützige Stiftungen mit Sitz in der Schweiz. |
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Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeine Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042. |
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Art. 3 Gebührenansätze
1 Für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben; diese werden nach Zeitaufwand berechnet und innerhalb der nachstehenden Gebührenrahmen festgelegt:
2 Für eine Bescheinigung und für eine zweite oder spätere Mahnung wird eine pauschale Gebühr von 100 Franken erhoben. 3 Für Auskünfte, Beratungen, Abklärungen im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Eingaben, Augenscheine und für vergleichbare Dienstleistungen und Verfügungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. 4 Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlicher Dringlichkeit können die Gebühren, gegebenenfalls über die Rahmenhöchstgebühren nach Absatz 1 hinaus, höchstens verdoppelt werden. |
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Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 24. August 20053 über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht wird aufgehoben. 3 [AS 2005 4543] |
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