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Art. 1 Grundsatz
1 Das Bundespatentgericht erhebt für besondere Dienstleistungen der Kanzlei Gebühren und stellt Auslagen in Rechnung. 2 Die Gerichtsgebühren für die Verfahren vor dem Bundespatentgericht nach dem Reglement vom 28. September 20112 über die Prozesskosten beim Bundespatentgericht bleiben vorbehalten. |
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Art. 2 Gebührenpflicht
1 Wer eine Dienstleistung gemäss diesem Reglement in Anspruch nimmt, ist gebührenpflichtig und trägt die damit verbundenen Auslagen. Vorbehalten bleiben davon abweichende bundesrechtliche Bestimmungen. 2 Mehrere gebührenpflichtige Personen haften solidarisch. |
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Art. 3 Gebührenfreiheit
1 Den Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden können die Gebühren erlassen werden, wenn sie die Dienstleistung für sich selber in Anspruch nehmen und Gegenrecht halten. 2 Medienschaffende sind für die Dienstleistungen im Rahmen der Gerichtsberichterstattung am Bundespatentgericht nicht gebührenpflichtig. 3 Für Dienstleistungen zugunsten von Institutionen ohne gewinnorientierten Zweck kann auf die Gebühr verzichtet werden. |
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Art. 4 Gebührenbemessung
1 Es werden folgende Gebühren verrechnet:
2 Für Dienstleistungen im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 20043 findet der Tarif in Anhang 1 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 20064 Anwendung. |
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Art. 6 Auslagen
Auslagen des Gerichts werden zusätzlich in Rechnung gestellt, insbesondere:
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Art. 10 Fälligkeit und Verjährung
1 Die Gebühr und die Auslagen werden mit dem Erlass der Verfügung fällig. 2 Die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage ab Fälligkeit. 3 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Die Verjährung wird mit jeder Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung geltend gemacht wird. |
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Art. 11 Zahlungsart
1 Für die Gebühren und Auslagen wird eine Rechnung gestellt. 2 Die Gebühr für die Herausgabe von Dokumenten wird bis zum Betrag von 100 Franken per Nachnahme erhoben. Anwältinnen und Anwälten, die vor schweizerischen Gerichten zugelassen sind, sowie Patentanwältinnen und Patentanwälten kann eine Rechnung gestellt werden. |
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