Allgemeine Bestimmungen (1 - 3)
Aufnahme von Kindern zur Adoption (4 - 11)
Adoptionsvermittlung (12 - 23)
Gebühren bei internationalen Adoptionen (24 - 27)
Schlussbestimmungen (28 - 29)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 269c Absatz 3 und 316 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs1 (ZGB) und die Artikel 15 Absatz 3 und 26 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 20012 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ), verordnet: |
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1Diese Verordnung regelt:
2Die Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts über den Schutz des Kindes bleiben vorbehalten. |
Art. 2 Zuständige Behörden
1Das Bundesamt für Justiz (BJ) ist zuständig für:
2Die kantonale Behörde nach Artikel 316 Absatz 1bis ZGB (kantonale Behörde) ist zuständig für:
3Der Kanton kann die Zuständigkeit nach Absatz 2 auf einen anderen Kanton oder eine interkantonale Behörde übertragen. |
2. Abschnitt: Aufnahme von Kindern zur Adoption |
Art. 5 Adoptionseignung
1Die kantonale Behörde klärt die Eignung der künftigen Adoptiveltern im Hinblick auf das Wohl und die Bedürfnisse des aufzunehmenden Kindes ab. 2Die Eignung besteht, wenn:
3An die Eignung der künftigen Adoptiveltern sind erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn ein über 4 Jahre altes oder ein gesundheitlich beeinträchtigtes Kind oder gleichzeitig mehrere Kinder aufgenommen werden sollen oder bereits mehrere Kinder in der Familie leben. 4Die Eignung ist zu verneinen, wenn der Altersunterschied zwischen dem aufzunehmenden Kind und den künftigen Adoptiveltern mehr als 45 Jahre beträgt. Ausnahmsweise kann die Eignung trotzdem gegeben sein, namentlich wenn zwischen den künftigen Adoptiveltern und dem aufzunehmenden Kind bereits eine vertraute Beziehung besteht. 5Zur Abklärung zieht die kantonale Behörde eine Person bei, die in sozialer Arbeit oder Psychologie fachlich qualifiziert ist und Berufserfahrung im Kindesschutz- oder Adoptionswesen hat. 6Zur Abklärung nach Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 3 verlangt die kantonale Behörde einen Auszug aus dem Strafregister-Informationssystem (VOSTRA). Von Ausländerinnen und Ausländern verlangt sie einen Auszug aus dem Strafregister ihres Herkunftsstaates oder ein gleichwertiges Dokument. Ist ein Strafverfahren wegen eines mit der Adoption unvereinbaren Delikts hängig, so sistiert die kantonale Behörde die Abklärung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. |
Art. 6 Eignungsbescheinigung
1Sind die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllt, so bescheinigt die kantonale Behörde mittels Verfügung die Eignung zur Adoption. 2Die Bescheinigung nennt insbesondere den Herkunftsstaat und das Mindest- und Höchstalter des aufzunehmenden Kindes. Sie hält fest, ob gesundheitlich beeinträchtigte Kinder aufgenommen werden dürfen. 3Sie ist maximal 3 Jahre gültig und kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie kann erneuert werden. |
Art. 7 Bewilligung
1Sind die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllt, so kann die Bewilligung zur Aufnahme eines bestimmten Kindes erteilt werden, wenn folgende Unterlagen vorliegen:
2Die kantonale Behörde kann weitere Unterlagen verlangen. 3Sind die Unterlagen nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst, so kann eine Übersetzung verlangt oder veranlasst werden. 4Die Bewilligung enthält namentlich Angaben zu Namen, Geburtsdatum und -ort des Kindes. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden. 5Bei einer internationalen Adoption entscheidet die kantonale Behörde vor der Einreise des Kindes, ob die Bewilligung erteilt wird. In begründeten Ausnahmefällen kann sie der Einreise zustimmen, bevor sie über die Erteilung der Bewilligung entscheidet, namentlich wenn das Beibringen der Unterlagen nach Absatz 1 Buchstaben b-e vor der Einreise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 6Bei in der Schweiz geborenen Kindern entscheidet die kantonale Behörde vor der Aufnahme über die Erteilung der Bewilligung. |
Art. 8 Kantonale Migrationsbehörde
1Die kantonale Behörde überweist die Eignungsbescheinigung oder die Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes der kantonalen Migrationsbehörde. 2Die kantonale Migrationsbehörde entscheidet über die Ermächtigung zur Visumserteilung oder die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung für das Kind. Sie teilt ihren Entscheid der kantonalen Behörde mit. 3Die kantonale Migrationsbehörde oder, mit ihrem Einverständnis, die schweizerische Vertretung im Herkunftsstaat des Kindes darf das Visum oder die Aufenthaltsbewilligung erst ausstellen, wenn die Unterlagen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b-e vorliegen, die kantonale Behörde die Bewilligung erteilt oder ausnahmsweise der Einreise vor der Entscheidung über die Bewilligung zugestimmt hat. |
Art. 9 Meldepflichten
1Die künftigen Adoptiveltern müssen der kantonalen Behörde alle wichtigen Veränderungen der Verhältnisse, insbesondere Änderungen in der Lebens- und Wohngemeinschaft sowie Wohnungswechsel, unverzüglich melden. 2Sie müssen der kantonalen Behörde innerhalb von zehn Tagen die Einreise des Kindes melden. 3Die kantonale Behörde benachrichtigt die Kindesschutzbehörde1 im Hinblick auf die Ernennung eines Beistandes (Art. 17 BG-HAÜ) oder eines Vormundes (Art. 18 BG-HAÜ) und gegebenenfalls die kantonale Migrationsbehörde. 1 bis 31.12.2012 «Vormundschaftsbehörde» |
Art. 10 Aufsicht
1Die kantonale Behörde vergewissert sich, dass die Bewilligungsvoraussetzungen eingehalten werden. Sie bezeichnet eine geeignete Person, welche die künftige Adoptivfamilie so oft als nötig, mindestens jedoch zwei Mal pro Jahr, besucht. Diese Person bildet sich ein Urteil über die Betreuung des Kindes und erstattet der kantonalen Behörde Bericht. 2Werden Mängel festgestellt, so fordert die kantonale Behörde die künftigen Adoptiveltern auf, unverzüglich die zur Behebung nötigen Massnahmen einzuleiten und ihr über die Umsetzung der Massnahmen Bericht zu erstatten. 3Werden die Bewilligungsvoraussetzungen nicht eingehalten, so entzieht die kantonale Behörde die Bewilligung oder die Eignungsbescheinigung, sofern erst diese vorliegt. Sie unterrichtet die zuständige Kindesschutzbehörde und, soweit notwendig, das kantonale Migrationsamt. 4Ist das Kind in der Schweiz, so bringt die kantonale Behörde das Kind anderswo unter oder fordert die zuständige Kindesschutzbehörde dazu auf. |
Art. 11 Sanktionen
1Wer Pflichten aus diesem Abschnitt oder aus einer gestützt darauf erlassenen Verfügung verletzt, kann von der kantonalen Behörde mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken belegt werden. 2Wird eine Ordnungsbusse ausgesprochen, so kann die kantonale Behörde für die vorsätzliche Wiederholung Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches1 androhen. |
3. Abschnitt: Adoptionsvermittlung |
Art. 12 Bewilligungspflicht
1Wer in der Schweiz Dienstleistungen anbieten will, um zur Adoption freigegebene Kinder und künftige Adoptiveltern zusammenzuführen, insbesondere wer auf Möglichkeiten hinweisen will, ein unmündiges Kind zur Adoption aufzunehmen (Vermittlungsstelle), benötigt eine Bewilligung des BJ. 2Juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützigen juristischen Personen des privaten Rechts kann die Bewilligung erteilt werden, wenn die für die Adoptionsvermittlung verantwortlichen natürlichen Personen die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen. |
Art. 13 Bewilligungsvoraussetzungen
1Wer ein Bewilligungsgesuch als Vermittlungsstelle stellt, muss:
2Juristische Personen des privaten Rechts müssen zudem die Statuten beilegen und die Organe bezeichnen. 3Das BJ kann weitere Angaben verlangen. |
Art. 16 Vorschlag zur Aufnahme eines Kindes zur Adoption
Die Vermittlungsstelle darf den künftigen Adoptiveltern einen Vorschlag zur Aufnahme eines Kindes zur Adoption erst unterbreiten, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme des Kindes erfüllt sind. Insbesondere muss die Eignungsbescheinigung vorliegen und die kantonale Behörde informiert sein. |
Art. 17 Information und Beratung
1Die Vermittlungsstelle muss den künftigen Adoptiveltern und der kantonalen Behörde alle Informationen weitergeben, die ihr über das Kind und seine leiblichen Eltern zur Verfügung stehen. 2Sie muss die künftigen Adoptiveltern über die Schwierigkeiten aufklären, die mit der beabsichtigten Aufnahme eines Kindes verbunden sein können. |
Art. 19 Aktenführung
1Die Vermittlungsstelle muss über jedes vermittelte Kind ein Dossier anlegen. 2Auf Verlangen muss sie die Akten der kantonalen Behörde oder dem BJ herausgeben. 3Sie muss die Akten aufbewahren und spätestens bei Beendigung ihrer Tätigkeit der im Zeitpunkt der Adoption zuständigen kantonalen Behörde zur Aufbewahrung übergeben. |
Art. 20 Berichterstattung und Auskunftspflicht
Die Vermittlungsstelle muss dem BJ jährlich Bericht über ihre Tätigkeit erstatten und ihm sowie der kantonalen Behörde auf Verlangen Auskunft erteilen. Das BJ kann Richtlinien über Inhalt und Form des Jahresberichts erlassen. |
Art. 23 Sanktionen
1Das BJ entzieht die Bewilligung, wenn die Vermittlungsstelle:
2Es kann jede Person, die ohne Bewilligung eine Vermittlungstätigkeit ausübt, mit einer Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken belegen. |
4. Abschnitt: Gebühren bei internationalen Adoptionen |
Art. 25 Gebührenpflicht
Gebührenpflichtige Leistungen des BJ sind:
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Art. 26 Gebührenbemessung
1Die Gebühr für Dienstleistungen nach Artikel 25 Buchstaben a und b bemisst sich nach Zeitaufwand und beträgt, einschliesslich Auslagen, 200-1000 Franken. 2Die Gebühr für die Ausstellung eines Einreisedokuments nach Artikel 10 BG-HAÜ richtet sich nach der Verordnung vom 29. November 20061 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz. |
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Anhang |
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts |