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Art. 26 Öffentlich zugängliche Daten des Hauptbuchs
1 Jede Person kann vom Grundbuchamt, ohne ein Interesse glaubhaft zu machen, Auskunft oder einen Auszug über die folgenden rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs verlangen: - a.
- die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung, den Namen und die Identifikation des Eigentümers oder der Eigentümerin, die Eigentumsform und das Erwerbsdatum (Art. 970 Abs. 2 ZGB);
- b.
- die Dienstbarkeiten und Grundlasten;
- c.
- die Anmerkungen mit Ausnahme von:
- 1.
- Grundbuchsperren nach den Artikeln 55 Absatz 1 und 56,
- 2.
- Veräusserungsbeschränkungen zur Sicherung des Vorsorgezwecks nach Artikel 30e Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198224 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),
- 3.
- Eigentumsbeschränkungen zur Sicherung der Zweckerhaltung nach den Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Förderung des Wohnbaus und des Wohneigentums,
- 4.
- auf kantonalem Recht beruhenden, mit Pfandrechten vergleichbaren Eigentumsbeschränkungen.
2 Eine Auskunft oder ein Auszug darf nur für ein bestimmtes Grundstück abgegeben werden.
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Art. 27 Elektronischer Zugang 25
1 Die Kantone können vorsehen, dass die nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs elektronisch öffentlich zugänglich gemacht werden.26 2 Sie stellen sicher, dass die Daten nur grundstücksbezogen abgerufen werden können und dass die Auskunftssysteme vor Serienabfragen geschützt sind. 3 …27 4 Die Kantone stellen die Daten über die Schnittstelle nach Artikel 949a Absatz 3 ZGB zur Verfügung. 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 3049). 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 3049). 27 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2019 3049).
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Art. 28 Erweiterter elektronischer Zugang: Zugriffsberechtigung 28
1 Die Kantone können vorsehen, dass die Daten des Hauptbuchs, des Tagebuchs und der Hilfsregister den folgenden Personen und Behörden ohne Interessennachweis im Einzelfall elektronisch zugänglich gemacht werden: - a.
- Urkundspersonen und ihren Hilfspersonen, im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und -Geometern und ihren Hilfspersonen, Steuerbehörden und anderen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen;
- b.29
- Banken, Vorsorgeeinrichtungen, Versicherungen und vom Bund anerkannten Institutionen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199130 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) sowie der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 200331 über die Förderung der Beherbergungswirtschaft die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hypothekargeschäft benötigen;
- bbis.32
- Vorsorgeeinrichtungen die Daten, die sie zur Sicherung des Vorsorgezwecks nach Artikel 30e Absatz 2 BVG33 benötigen;
- c.
- im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Daten, die sie zur Ausübung des Berufs im Zusammenhang mit grundstücksbezogenen Geschäften benötigen;
- d.
- weiteren Personen die Daten der Grundstücke:
- 1.
- die ihnen gehören,
- 2.
- an denen ihnen Rechte zustehen, sofern sie die Daten zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit oder zur Wahrnehmung ihrer Rechte benötigen;
- e.
- Immobilienverwalterinnen und -verwaltern, die durch Personen nach Buchstabe d als Hilfspersonen zum Zugang ermächtigt worden sind.
2 Zugang zu den Belegen können sie nur den Berechtigten nach Absatz 1 Buchstaben a und d Ziffer 1 gewähren. Sie treffen Massnahmen zur Einhaltung von Artikel 949b Absatz 2 ZGB sowie zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Belege.34 3 Vom Zugang ausgeschlossen sind die zur Identifizierung beigelegten Dokumente nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a.35 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 3049). 29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 918). 30 SR 211.412.11 31 SR 935.12 32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 918). 33 SR 831.40 34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 918). 35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 918).
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Art. 29 Erweiterter elektronischer Zugang: Modalitäten 36
1 Die Kantone regeln die Modalitäten des erweiterten elektronischen Zugangs, insbesondere: - a.
- die Art und Weise des Zugriffs;
- b.
- die Zugriffskontrolle;
- c.
- den Verwendungszweck der bezogenen Daten;
- d.
- den Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten;
- e.
- die Einschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Daten an Dritte;
- f.
- die Folgen missbräuchlicher Bearbeitung der Daten.
2 Sie geben die Zugriffberechtigungen in geeigneter Form öffentlich bekannt. 36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 3049).
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Art. 30 Erweiterter elektronischer Zugang: Protokollierung, Entzug der Zugriffsberechtigung bei Missbrauch 37
1 Beim erweiterten elektronischen Zugangwerden Zugriffe vom System automatisch protokolliert. Die Protokolle enthalten mindestens folgende Angaben: Identität und Funktion der Person oder Behörde, die auf das System zugreift, sowie Grundstücksnummer und Zugriffszeitpunkt. Sie werden während zwei Jahren aufbewahrt. 2 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können für ihre Grundstücke ohne Interessennachweis schriftlich beim zuständigen Grundbuchamt einen Auszug aus den Protokollen verlangen. 3 Stellt eine Behörde eine unrechtmässige Datenbearbeitung fest, insbesondere einen unbefugten Datenzugriff, so benachrichtigt sie unverzüglich die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde. 4 Stellt der Kanton oder der private Aufgabenträger eine unrechtmässige Datenbearbeitung fest, insbesondere einen unbefugten Datenzugriff, so entzieht er die Zugriffsberechtigung unverzüglich. 37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 3049).
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Art. 30a Statistische Datenerhebung 38
Die Mitwirkungspflichten der Grundbuchämter bei den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik richten sich nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199239 und seinen Ausführungsbestimmungen.
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Art. 31 Inhalt von Auszügen aus dem Grundbuch
1 Ein Auszug aus dem Hauptbuch gibt die darin über ein bestimmtes Grundstück enthaltenen rechtswirksamen Daten wieder. 2 Er kann sich auch auf bestimmte Daten oder die Aussage beschränken, dass ein bestimmter Eintrag im Hauptbuch nicht vorhanden ist. Ein solcher Auszug wird als Teilauszug gekennzeichnet. 3 Der Auszug wird übersichtlich nach den Abteilungen des Hauptbuchblatts dargestellt. Er kann sich auch auf bestimmte gelöschte Daten beziehen; diese werden klar als solche bezeichnet. 4 Er enthält zudem: - a.
- die Bezeichnung des Grundstücks;
- b.
- den Zeitpunkt, in dem der Auszug erstellt ist, und gegebenenfalls die Angabe, auf welchen Zeitpunkt sich die darin enthaltenen Daten beziehen;
- c.
- bei Miteigentumsanteilen, für die eigene Blätter angelegt worden sind, sowie bei Stockwerkeinheiten: die Daten des Hauptbuchblatts des Stammgrundstücks;
- d.
- bei den als Grundstücken aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechten: die Daten, die über die eingetragenen Rechte und vorgehenden Belastungen auf dem Blatt des belasteten Grundstücks vorhanden sind;
- e.
- den Hinweis auf Anmeldungen, die im Tagebuch, aber noch nicht im Hauptbuch eingetragen sind;
- f.
- einen entsprechenden Hinweis, wenn es sich um eine Grundbucheinrichtung nach kantonalem Recht handelt.
5 Auszüge werden auch aus dem Tagebuch, den Hilfsregistern und den Belegen erstellt.
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Art. 32 Erstellung von amtlichen Auszügen 40
1 Papierauszüge aus dem informatisierten Grundbuch werden als Ausdrucke aus dem System erstellt und durch die zuständige Person des Grundbuchamts mit Datum und Unterschrift beglaubigt. 2 Papierauszüge aus dem Papiergrundbuch werden als Kopien oder Abschriften erstellt und durch die zuständige Person des Grundbuchamts mit Datum und Unterschrift beglaubigt. Erfordern die Umstände nichts anderes, so können Auszüge, die durch Kopie eines Hauptbuchblatts erstellt werden, auch gelöschte Daten wiedergeben. 3 Die Erstellung von elektronischen amtlichen Auszügen aus dem informatisierten Grundbuch richtet sich nach der Verordnung vom 8. Dezember 201741 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV). 4 Die Kantone können elektronische amtliche Auszüge aus dem Papiergrundbuch anbieten. Die Erstellung richtet sich nach der EÖBV. 40 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89). 41 SR 211.435.1
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Art. 33 Nichtbeglaubigte Kopien und Ausdrucke
Das Grundbuchamt kann zu Informationszwecken auch nichtbeglaubigte Ausdrucke aus dem informatisierten Grundbuch sowie nichtbeglaubigte Kopien aus dem Papiergrundbuch und den Hilfsregistern abgeben.
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Art. 34 Elektronische Veröffentlichung der Handänderungen
Die Kantone können die Daten, die sie nach Artikel 970a Absatz 1 ZGB zur Veröffentlichung vorsehen, in elektronischer Form öffentlich zugänglich machen.
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