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Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt im Hinblick auf die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben für Lebensmittel:
2 Sie regelt zudem, welche Grenzgebiete für schweizerische Herkunftsangaben auch als Ort der Herkunft gelten. |
Art. 2 Grenzgebiete
1 Zusätzlich zum schweizerischen Staatsgebiet und zu den Zollanschlussgebieten gelten auch die folgenden landwirtschaftlichen Nutzflächen als Ort der Herkunft von Naturprodukten nach Artikel 48 Absatz 4 MSchG:
2 Enthält ein Lebensmittel Milch von Milchvieh, das in der Schweiz wohnhafte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter traditionell auf grenzüberschreitenden oder grenznahen Sömmerungsbetrieben sömmern, so darf für dieses Lebensmittel eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet werden, wenn:
2 SR 631.0 |
Art. 3 Berechnung des erforderlichen Mindestanteils
1 Die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils erfolgt auf der Grundlage der Rezeptur. 2 Die für die Berechnung massgebenden Feststellungen nach Artikel 48b Absatz 3 MSchG sind im Anhang 1 sowie in der Verordnung des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) gemäss den Artikeln 8 und 9 Absatz 1 enthalten. 3 Enthält die Rezeptur Wasser, so ist das Wasser von der Berechnung ausgeschlossen. In die Berechnung einbezogen werden darf Wasser, wenn es für ein Getränk wesensbestimmend ist und nicht der Verdünnung dient. 4 Einzelne Naturprodukte und daraus hergestellte Rohstoffe sowie Mikroorganismen, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben k, l und n der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20053 (LGV) können bei der Berechnung vernachlässigt werden, wenn sie:
5 Enthält die Rezeptur Halbfabrikate, so können diese wie ein einzelner Rohstoff in die Berechnung einbezogen werden. Sie sind zu 100 Prozent in die Berechnung einzubeziehen. 3 [AS 2005 5451, 2006 4909, 2007 1469Anhang 4 Ziff. 47, 2008 7894377Anhang 5 Ziff. 8 5167 6025, 2009 1611, 2010 4611, 2011 5273Art. 37 5803 Anhang 2 Ziff. II 3, 2012 47136809, 2013 3041Ziff. I 7 3669, 2014 1691Anhang 3 Ziff. II 4 2073 Anhang 11 Ziff. 3, 2015 5201Anhang Ziff. II 2, 2016 277Anhang Ziff. 5. AS 2017 283Art. 94 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom 16. Dez. 2016 (SR 817.02). |
Art. 4 Erfüllung des erforderlichen Mindestanteils
1 Ob der erforderliche Mindestanteil für ein bestimmtes Lebensmittel erfüllt ist, darf aufgrund der durchschnittlichen Warenflüsse eines Kalenderjahres bestimmt werden. 2 Erfüllen Halbfabrikate, die wie ein einzelner Rohstoff in die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils einbezogen werden, die Anforderungen an die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben, so werden sie bei der Erfüllung des erforderlichen Mindestanteils zu 80 Prozent berücksichtigt. 3 Soweit Naturprodukte aus der Schweiz stammen, können sie bei der Bestimmung, ob der erforderliche Mindestanteil erfüllt ist, immer berücksichtigt werden. Ausgenommen sind:
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Art. 5 Besondere Bestimmungen
1 Wird ein Lebensmittel mit einem Hinweis auf eine Region oder einen Ort in der Schweiz gekennzeichnet, so muss es zusätzliche Anforderungen erfüllen, wenn:
2 Setzt sich ein Lebensmittel aus mehreren Naturprodukten zusammen, so gelten die Prozentsätze nach Artikel 48b Absatz 2 MSchG. 3 Für Lebensmittel, die ausschliesslich aus importierten Naturprodukten und daraus hergestellten Rohstoffen bestehen, dürfen keine schweizerischen Herkunftsangaben verwendet werden. 4 Für Schokolade, die ausschliesslich Naturprodukte enthält, die in der Schweiz wegen natürlicher Gegebenheiten nicht produziert werden können, dürfen schweizerische Herkunftsangaben verwendet werden, wenn die Schokolade vollständig in der Schweiz hergestellt worden ist. Für Kaffee dürfen schweizerische Herkunftsangaben verwendet werden, wenn die Kaffeebohnen vollständig in der Schweiz verarbeitet worden sind. 5 Für einzelne Rohstoffe eines Lebensmittels, das die Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben nicht erfüllt, dürfen Angaben zur Herkunft nur in derselben Farbe und Grösse und im selben Schrifttyp wie die übrigen Angaben im Verzeichnis der Zutaten nach Artikel 26 LGV4 gemacht werden. Davon ausgenommen ist die Angabe der schweizerischen Herkunft eines einzelnen Rohstoffes, der zu 100 Prozent aus der Schweiz kommt, für das Lebensmittel gewichtsmässig bedeutend und entweder namensgebend oder wesensbestimmend ist und Bestandteil eines Lebensmittels ist, das vollständig in der Schweiz hergestellt worden ist; dabei gilt Folgendes:
6 Die Pflicht, nach der Lebensmittelgesetzgebung das Produktionsland anzugeben, bleibt bestehen. 4 [AS 2005 5451, 2006 4909, 2007 1469Anhang 4 Ziff. 47, 2008 7894377Anhang 5 Ziff. 8 5167 6025, 2009 1611, 2010 4611, 2011 5273Art. 37 5803 Anhang 2 Ziff. II 3, 2012 47136809, 2013 3041Ziff. I 7 3669, 2014 1691Anhang 3 Ziff. II 4 2073 Anhang 11 Ziff. 3, 2015 5201Anhang Ziff. II 2, 2016 277Anhang Ziff. 5. AS 2017 283Art. 94 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom 16. Dez. 2016 (SR 817.02). |
Art. 7 Festlegung des Selbstversorgungsgrades von Naturprodukten
1 Das WBF legt den Selbstversorgungsgrad von Naturprodukten fest. Der Selbstversorgungsgrad wird jährlich aufgrund des Durchschnitts der Selbstversorgungsgrade von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren festgelegt. Der Selbstversorgungsgrad für die einzelnen Naturprodukte ist in Anhang 1 festgelegt. 2 Als Selbstversorgungsgrad gilt der Anteil der Inlandproduktion am Inlandverbrauch. Der Inlandverbrauch entspricht der Summe der Inlandproduktion und der Importe von Rohstoffen abzüglich der Vorräteänderungen. Zum Inlandverbrauch zählt auch der Verbrauch für die Herstellung von Exportprodukten. 3 Die Vorräteänderung ergibt sich aus dem Bestand Ende Jahr abzüglich des Bestands Anfang Jahr. |
Art. 8 Temporär nicht verfügbare Naturprodukte
Die Naturprodukte, die temporär wegen unerwarteter oder unregelmässig auftretender Gegebenheiten wie Ernteausfall nicht oder nicht in genügender Menge in der Schweiz produziert werden können, werden vom WBF in einer Departementsverordnung festgelegt. Das WBF legt mit der Aufnahme eines Naturprodukts in dieser Departementsverordnung fest, wie lange dieses nach Artikel 48b Absatz 3 Buchstabe b MSchG von der Berechnung ausgeschlossen ist. |
Art. 9 Für bestimmte Verwendungszwecke in der Schweiz nicht verfügbare Naturprodukte
1 Das WBF kann auf Begehren hin Naturprodukte, die in der Schweiz nicht so produziert werden können, dass sie die für einen bestimmten Verwendungszweck erforderlichen technischen Anforderungen erfüllen, von der Berechnung nach Artikel 48b Absatz 3 Buchstabe a MSchG ausschliessen. Es kann dies nur für eine befristete Zeit vorsehen. Es legt die Naturprodukte in einer Departementsverordnung fest. 2 Begehren können von Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft, die für das Naturprodukt oder die daraus hergestellten Lebensmittel repräsentativ sind, eingereicht werden. Die Organisationen müssen zuvor weitere vom Begehren betroffene Organisationen konsultieren. 3 Das Begehren muss insbesondere Folgendes enthalten:
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Art. 10 Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben nach einer Änderung der Anhänge
Werden mit einer Änderung eines Anhangs die Anforderungen an die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für ein Lebensmittel erhöht, so darf noch während zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Änderung die Berechnung nach bisherigem Recht erfolgen und eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet werden, sofern das Lebensmittel die bisherigen Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben erfüllt. |
Anhang 1 5
5 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 17. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5197). |
(Art. 3 Abs. 2, 6 und 7 Abs. 1) |