1. Abschnitt: Organisation und Aufgaben |
Art. 1 Organisation
Das Bundesamt für Polizei (fedpol) führt das Nationale Zentralbüro (NZB) im Sinne von Artikel 32 der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation2 (Interpol). 2 Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation, in Kraft getreten am 13. Juni 1956, in der Fassung vom 7. Okt. 2008, in Kraft getreten am 5. Dez. 2008. Die Statuten können beim Bundesamt für Polizei (fedpol), 3003 Bern unentgeltlich bestellt oder unter www.fedpol.admin.ch eingesehen werden. |
Art. 2 Aufgaben des NZB
1 Das NZB sorgt für den Kontakt mit:
2 Es erfüllt folgende, weitere Aufgaben:
3 Auf den Austausch polizeilicher Informationen zwischen dem NZB und dem Generalsekretariat von Interpol sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten sind die Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation3 sowie das Reglement über die Bearbeitung von Daten4 (Interpol-Reglement) anwendbar, soweit die Statuten und das Reglement mit dem schweizerischen Recht vereinbar sind. 4 Das NZB ist bei seiner Tätigkeit für die Einhaltung des schweizerischen Rechts verantwortlich und trifft nötigenfalls die entsprechenden Massnahmen. 3 Siehe Fussnote zu Art. 1. 4 Reglement vom 2. Nov. 2011 über die Bearbeitung von Daten, in Kraft getreten am 1. Juli 2012. Das Reglement kann beim Bundesamt für Polizei (fedpol), 3003 Bern, unentgeltlich bestellt oder unter www.fedpol.admin.ch eingesehen werden. |
Art. 3 Informationsaustausch über das polizeiliche Informationssystem von Interpol
1 Das NZB kann den Informationsaustausch mit dem Generalsekretariat von Interpol und den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten über das polizeiliche Informationssystem von Interpol vornehmen und dazu auch Daten aus dem Informationssystem des Generalsekretariats abrufen und speichern. 2 Es kann Sach- und Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen und direkt im polizeilichen Informationssystem von Interpol speichern. |
Art. 4 Zugriffsrechte
1 Folgende Behörden können im Abrufverfahren auf die Daten im polizeilichen Informationssystem von Interpol zugreifen:
2 Fedpol erlässt ein Bearbeitungsreglement. |
Art. 5 Informationsaustausch mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden
1 Das NZB teilt ausländischen Strafverfolgungsbehörden Informationen mit, die für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder für die Vollstreckung von Strafen oder Massnahmen bedeutsam sind. 2 Kann es eine Anfrage nicht selber beantworten, so gibt es diese an die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden weiter, die es als zuständig erachtet. Diese erteilen dem NZB die gewünschte Auskunft. |
Art. 6 Informationsaustausch mit den Strafverfolgungsbehörden der Kantone
1 Benötigt eine kantonale Strafverfolgungsbehörde zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten oder für die Vollstreckung von Strafen oder Massnahmen Informationen von einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde, so kann sie das NZB ersuchen, ihre Anfrage an Nationale Zentralbüros anderer Länder und an das Generalsekretariat von Interpol zu übermitteln. 2 Die Befugnis der kantonalen Polizeibehörden, in Fällen nach Artikel 35 Absatz 2 der Rechtshilfeverordnung vom 24. Februar 198211 mit ausländischen Polizeibehörden direkt zu verkehren, bleibt vorbehalten. |
Art. 8 Zusammenarbeit mit Privaten
1 Das NZB kann zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten juristische Personen orientieren:
2 Das NZB kann zur Verhinderung und Aufklärung von Fahrzeugdiebstählen, -entwendungen, -unterschlagungen von juristischen Personen Informationen einholen, wenn eine der unter Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt ist. Das Aufgeben einer Anzeige gilt in jedem Fall als Zustimmung.13 13 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II der RIPOL-Verordnung vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3931). |
Art. 10 Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) 14
1 Das NZB kann aus dem IVZ die folgenden Daten zum Vergleich mit Fahndungsmeldungen abfragen:15
2 Stellt das NZB fest, dass ein im Ausland gestohlenes Fahrzeug in der Schweiz immatrikuliert ist, so teilt es dies den ausländischen Strafverfolgungsbehörden mit, die die Fahndung gemeldet haben. 14 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 4 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997). 15 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 4 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997). |
2. Abschnitt: Bearbeitung polizeilicher Informationen |
Art. 11 Bedingungen des Informationsaustauschs
1 Der Informationsaustausch beschränkt sich auf polizeiliche Informationen nach Artikel 1 Absatz 2 des Interpol-Reglements16. 2 Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen die Daten nur zu dem Zweck bearbeiten, für den sie ihnen weitergegeben worden sind. Bei jeder Übermittlung von Daten ist auf diese Bearbeitungsbeschränkung hinzuweisen, ebenso darauf, dass sich das NZB vorbehält, Auskunft über die Bearbeitung zu verlangen. 3 Zusätzlich unterrichtet das NZB das Generalsekretariat von Interpol und die Nationalen Zentralbüros anderer Staaten entweder bei jeder Übermittlung von Daten oder bei bestimmten Datenkategorien vorgängig mit einer generellen Mitteilung:
4 Die Zustimmung nach Absatz 3 Buchstabe a erfolgt nach Massgabe des schweizerischen Rechts. Zuständig ist der Chef oder die Chefin des NZB. Der oder die Datenschutz- und Informationsschutzverantwortliche von fedpol ist vorgängig anzuhören. 5 Beabsichtigt das NZB, Daten von sich in der Schweiz befindenden Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen an deren Heimat- oder Herkunftsstaat bekannt zu geben, so gelten die Voraussetzungen nach Artikel 2 der Asylverordnung 3 vom 11. August 199917. 16 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 3. 17 SR 142.314 |
Art. 12 Anfragen des Generalsekretariats von Interpol
1 Das NZB ist verpflichtet, Anfragen des Generalsekretariats von Interpol nach Massgabe des schweizerischen Rechts zu beantworten. Dies gilt insbesondere für Anfragen betreffend:
2 Der Entscheid über Anfragen nach Absatz 1 Buchstaben b und c bedarf der Zustimmung des Chefs oder der Chefin des NZB. Der oder die Datenschutz- und Informationsschutzverantwortliche von fedpol ist vorgängig anzuhören. 3 Der Zugriff auf Daten der Schweiz, die beim Generalsekretariat gespeichert sind, oder das Abrufen solcher Daten ist für eine Stelle nur zulässig, wenn auch die Weitergabe der Daten an sie zulässig wäre. 18 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 3. |
Art. 14 Löschung der Daten im polizeilichen Informationssystem von Interpol
1 Die Daten im polizeilichen Informationssystem von Interpol sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden. 2 Strafrechtlich relevante Daten nach den Artikeln 95–99 der Strafprozessordnung19 sind längstens bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung aufzubewahren. 3 Für die Löschung der Daten ist der Kontrolldienst von fedpol zuständig. 19 SR 312.0 |
3. Abschnitt: Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht |
Art. 16
1 Will eine Person Auskunft über die sie betreffenden Informationen, diese berichtigen oder löschen lassen, so muss sie sich über ihre Identität ausweisen (Kopie des Passes oder der Identitätskarte) und ein schriftliches Gesuch bei dem oder der Datenschutz- und Informationsschutzverantwortlichen von fedpol einreichen. 2 Die Auskunftserteilung richtet sich nach dem Recht des Gemeinwesens (anderer Staat, Bund, Kanton), dessen Behörde die Strafuntersuchung führt oder geführt hat. Fedpolleitet das Gesuch zum Entscheid an die zuständige Behörde weiter. 3 Hat fedpol das Verfahren geführt und wurde dieses nicht an einen Kanton delegiert, so entscheidet es über das Gesuch. 4 Die Auskunft kann verweigert werden, soweit die Interessen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder polizeilichen Verbrechensverhütung es erfordern. 5 Die Auskunftserteilung über Fahndungsdaten richtet sich nach der RIPOL-Verordnung vom 15. Oktober 200821. 6 Die Auskunftserteilung über Daten von Behörden anderer Staaten richtet sich nach Artikel 18 des Interpol-Reglements22. 21 SR 361.0 22 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 3. |
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen |