2. Abschnitt: Qualifikationsrahmen, Zeugniserläuterungen und Diplomzusätze |
Art. 3 Qualifikationsrahmen
1 Der Qualifikationsrahmen umfasst acht Niveaustufen mit den drei Anforderungskategorien «Kenntnisse», «Fertigkeiten» und «Kompetenzen». Die Niveaustufen und Anforderungskategorien sind in Anhang 1 definiert. Sie orientieren sich an Anhang 2 der Empfehlung des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 20082 zur Einrichtung des europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen. 2 Jeder Berufsbildungsabschluss wird einer Niveaustufe zugeordnet. 2 ABl. C 111 vom 06.05.2008, S. 1 |
Art. 4 Zeugniserläuterungen und Diplomzusätze
1 Zu jedem Abschluss der beruflichen Grundbildung wird eine standardisierte Zeugniserläuterung erstellt. 2 Zu jedem Abschluss der höheren Berufsbildung und der Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen wird ein personalisierter Diplomzusatz erstellt. 3 Die Zeugniserläuterungen und die Diplomzusätze umfassen namentlich:
4 Die Zeugniserläuterungen und die Diplomzusätze werden gemäss Anhang 2 gestaltet. 5 Die Zeugniserläuterungen werden in Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch zur Verfügung gestellt. 6 Die Diplomzusätze werden wahlweise in Deutsch, Französisch oder Italienisch und immer in Englisch ausgestellt. 7 Die Zeugniserläuterung und der Diplomzusatz entfalten ihre Wirkung in Verbindung mit dem entsprechenden Abschluss. |
Art. 5 Abgabe der Zeugniserläuterungen und der Diplomzusätze
1 Das SBFI stellt die zu den eidgenössischen Berufsattesten und zu den eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen gehörenden Zeugniserläuterungen auf seiner Website3 zur Verfügung. 2 Die Stellen, welche die Fachausweise und die Diplome ausstellen, geben auch die Diplomzusätze ab. 3 www.sbfi.admin.ch |
Art. 6 Einstufung der Berufsbildungsabschlüsse und Grundlagendokumente
1 Die Einstufung jedes Berufsbildungsabschlusses erfolgt nach den in den Grundlagendokumenten beschriebenen Anforderungen. 2 Als Grundlagendokumente gelten:
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Art. 7 Verfahren
1 Das SBFI stuft einen Berufsbildungsabschluss sinngemäss nach dem Verfahren ein, das nach der Berufsbildungsgesetzgebung für den Erlass der Vorschriften über die Bildungsinhalte und den Gegenstand des Qualifikationsverfahrens vorgesehen ist. Für die Niveauzuordnung der Abschlüsse der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung stellen die Organisationen der Arbeitswelt dem SBFI Antrag. 2 Die Einstufung wird durch die Aufnahme des Abschlusses in das Verzeichnis nach Artikel 8 verbindlich. 3 Die Einstufungen werden zudem in den folgenden Regelungen aufgeführt:
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Art. 8 Verzeichnis
Das SBFI erlässt ein Verzeichnis der Berufsbildungsabschlüsse in alphabetischer Reihenfolge mit den zugehörigen geschützten Titeln oder, im Falle der Abschlüsse für Berufsbildungsverantwortliche, mit dem zugehörigen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Diplom sowie mit der Einstufung. |
Anhang 1 |
(Art. 3 Abs. 1) |
Anhang 2 |
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(Art. 4 Abs. 4)
Diese Zeugniserläuterung stützt sich auf Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2014 über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung (V-NQR-BB, SR 412.105.1). Die Vorlage für diese Zeugniserläuterung wurde vom Europäischen Parlament und Rat empfohlen (Entscheidung Nr. 2241/2004/EG). Die Zeugniserläuterung stellt hinreichende Daten zur Verfügung, welche die internationale Transparenz und angemessene berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Urkunden, Zeugnisse, Abschlüsse, Zertifikate etc.) verbessern. Sie beschreibt Eigenschaften, Stufe, Zusammenhang, Inhalte sowie Art der Qualifikation, die von der in der Originalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Diese Zeugniserläuterung ist nur mit der Originalurkunde zu verwenden. Die Zeugniserläuterung ist frei von jeglichen Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung. Weitere Informationen finden Sie unter: www.sbfi.admin.ch
Dieser Diplomzusatz stützt sich auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2014 über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung (V-NQR-BB, SR 412.105.1). Die Vorlage zu diesem Diplomzusatz wurde von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelt (Entscheidung Nr. 2241/2004/EG). Dieser Diplomzusatz stellt hinreichende Daten zur Verfügung, welche die internationale Transparenz und angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Urkunden, Zeugnisse, Abschlüsse, Zertifikate etc.) verbessern. Er beschreibt Eigenschaften, Stufe, Zusammenhang, Inhalte sowie Art der Qualifikation, die von der in der Originalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Diplomzusatz ist nur mit der Originalurkunde zu verwenden. Der Diplomzusatz ist frei von jeglichen Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung. Weitere Informationen finden Sie unter: www.sbfi.admin.ch
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