Allgemeine Bestimmungen (1 - 2)
Anerkennungsbedingungen (3 - 17)
Besondere Bestimmungen (18 - 20)
Schweizerische Maturitätskommission (21 - 21)
Verfahren (22 - 23)
Schlussbestimmungen (24 - 26)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911 verordnet: 2SR811.11 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 (AS2018 2669). |
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
Art. 2 Wirkung der Anerkennung
1 Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass die Maturitätsausweise gleichwertig sind und den Mindestanforderungen entsprechen. 2 Die anerkannten Maturitätsausweise gelten als Ausweise für die allgemeine Hochschulreife. 3 Sie berechtigen insbesondere zur:
4[AS 1982 563, 1995 4367, 1999 2643Ziff. I. AS 2008 6007Anhang 1 Ziff. 1]. Siehe heute: die Prüfungsverordnung MedBG vom 26. Nov. 2008 (SR 811.113.3). |
2. Abschnitt: Anerkennungsbedingungen |
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Art. 5 Bildungsziel
1 Ziel der Maturitätsschulen ist es, Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf ein lebenslanges Lernen grundlegende Kenntnisse zu vermitteln sowie ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbständigen Urteilen zu fördern. Die Schulen streben eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente Bildung an, nicht aber eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung. Die Schülerinnen und Schüler gelangen zu jener persönlichen Reife, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist und die sie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vorbereitet. Die Schulen fördern gleichzeitig die Intelligenz, die Willenskraft, die Sensibilität in ethischen und musischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler. 2 Maturandinnen und Maturanden sind fähig, sich den Zugang zu neuem Wissen zu erschliessen, ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kommunikationsfähigkeit zu entfalten sowie allein und in Gruppen zu arbeiten. Sie sind nicht nur gewohnt, logisch zu denken und zu abstrahieren, sondern haben auch Übung im intuitiven, analogen und vernetzten Denken. Sie haben somit Einsicht in die Methodik wissenschaftlicher Arbeit. 3 Maturandinnen und Maturanden beherrschen eine Landessprache und erwerben sich grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden Sprachen. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern, und lernen, Reichtum und Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur zu erkennen. 4 Maturandinnen und Maturanden finden sich in ihrer natürlichen, technischen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurecht, und dies in Bezug auf die Gegenwart und die Vergangenheit, auf schweizerischer und internationaler Ebene. Sie sind bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen. |
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Art. 6 Dauer
1 Die Ausbildung bis zur Maturität muss insgesamt mindestens zwölf Jahre dauern. 2 Mindestens die letzten vier Jahre sind nach einem eigens für die Vorbereitung auf die Maturität ausgerichteten Lehrgang zu gestalten. Ein dreijähriger Lehrgang ist möglich, wenn auf der Sekundarstufe I eine gymnasiale Vorbildung erfolgt ist. 3 An Maturitätsschulen für Erwachsene muss der eigens auf die Maturität ausgerichtete Lehrgang mindestens drei Jahre dauern. Ein angemessener Teil dieses Lehrgangs muss im Direktunterricht absolviert werden. 4 Werden Schülerinnen und Schüler aus andern Schultypen in den gymnasialen Lehrgang aufgenommen, so haben sie in der Regel den Unterricht der beiden letzten Jahre vor der Maturität zu besuchen. |
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Art. 7 Lehrkräfte
1 Im Maturitätslehrgang (Art. 6 Abs. 2 und 3) ist der Unterricht von Lehrkräften zu erteilen, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erworben oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau abgeschlossen haben. Für Fächer, in denen die wissenschaftliche Ausbildung an einer universitären Hochschule möglich ist, ist als Abschluss ein universitärer Master verlangt.6 2 Progymnasialer Unterricht auf der Sekundarstufe I kann auch von Lehrkräften dieser Stufe erteilt werden, sofern sie über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügen. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS2007 3477). |
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Art. 9 Maturitätsfächer und weitere obligatorische Fächer 7
1 Die Maturitätsfächer umfassen:
2 Die Grundlagenfächer sind:9
2bis Die Kantone können als weiteres Grundlagenfach Philosophie anbieten.16 3 Das Schwerpunktfach ist aus den folgenden Fächern oder Fächergruppen auszuwählen:
4 Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen:
5 Eine Sprache, die als Grundlagenfach belegt wird, kann nicht gleichzeitig als Schwerpunktfach gewählt werden. Ebenso ist die gleichzeitige Wahl eines Faches als Schwerpunkt- und Ergänzungsfach ausgeschlossen. Die Wahl von Musik oder Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach schliesst die Wahl von Musik, Bildnerischem Gestalten oder Sport als Ergänzungsfach aus. 5bis Als weitere obligatorische Fächer belegen alle Schülerinnen und Schüler:
6 Für die Ausbildungsangebote der Maturitätsschulen in den Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern sind die Bestimmungen der Kantone massgebend. 7 Im Grundlagenfach «Zweite Landessprache» müssen mindestens zwei Sprachen angeboten werden. In mehrsprachigen Kantonen kann eine zweite Kantonssprache als «zweite Landessprache» bestimmt werden. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 (AS2018 2669). 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS2007 3477). 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS2007 3477). 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS2007 3477). 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS2007 3477). 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS2007 3477). 13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS2007 3477). 14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS2007 3477). 15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS2007 3477). 16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS2007 3477). 17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS2007 3477). 18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007 (AS2007 3477). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 (AS2018 2669). |
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Art. 11 Anteile der Fächer 19
Der Anteil an der gesamten Unterrichtszeit für die Maturitätsfächer beträgt:20
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS2007 3477). 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS2007 3477). 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS2007 3477). 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 (AS2018 2669). 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 (AS2018 2669). 24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 (AS2018 2669). |
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Art. 11a Interdisziplinarität 25
Jede Schule stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler mit fächerübergreifenden Arbeitsweisen vertraut sind. 25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS2007 3477). |
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Art. 12 Dritte Landessprache
Neben dem Angebot der Landessprachen im Bereich der Grundlagen- und Schwerpunktfächer muss auch eine dritte Landessprache als Freifach angeboten werden. Die Kenntnis und das Verständnis der regionalen und kulturellen Besonderheiten des Landes sind durch geeignete Massnahmen zu fördern. |
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Art. 14 Prüfungsfächer
1 Eine Maturitätsprüfung findet in mindestens fünf Maturitätsfächern statt. Die Prüfungen sind schriftlich; es kann zusätzlich mündlich geprüft werden. 2 Prüfungsfächer sind:
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Art. 15 Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit
1 Die Maturitätsnoten werden gesetzt:
2 Bei der Bewertung der Maturaarbeit werden die erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen berücksichtigt. 26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS2007 3477). |
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Art. 16 Bestehensnormen
1 Die Leistungen in den Maturitätsfächern werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. 2 Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern:27
3 Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig. 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS2007 3477). 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS2007 3477). |
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3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen |
Art. 19 Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung 29
1 Abweichungen von Bestimmungen dieser Verordnung können bewilligt werden:
2 Die Abweichungen werden bewilligt:
29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS2007 3477). 30 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 auf den 1. Jan. 2013 angepasst (AS 2004 4937). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. |
Art. 20 Maturitätsausweis 31
1 Der Maturitätsausweis enthält:
2 Die Noten für kantonal vorgeschriebene oder andere belegte Fächer können im Maturitätsausweis ebenfalls aufgeführt werden. 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS2007 3477). 32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS2007 3477). 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS2007 3477). |
4. Abschnitt: Schweizerische Maturitätskommission |
Art. 21
Aufgaben und Zusammensetzung der Schweizerischen Maturitätskommission richten sich nach der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar 1995/15. Februar 199534 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren. |
5. Abschnitt: Verfahren |
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Art. 25a Übergangsbestimmungen für die Änderung vom
27. Juni 2007 36 1 Anerkennungsgesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 27. Juni 2007 dieser Verordnung gemäss bisherigem Recht eingereicht wurden, werden gestützt auf bisheriges Recht beurteilt. 2 Ausbildungen, deren Abschlüsse gemäss bisherigem Recht anerkannt worden sind, sind innert einem Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 27. Juni 2007 dieser Verordnung an das neue Recht anzupassen. Die vorgenommenen Änderungen sind der Schweizerischen Maturitätskommission zur Überprüfung einzureichen. 36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS2007 3477). |
Art. 25b Übergangsbestimmung zur Änderung vom
27. Juni 2018 37 Informatik muss spätestens am 1. August 2022 als weiteres obligatorisches Fach eingeführt sein. 37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 (AS2018 2669). |