2. Abschnitt: Leistungen des Grundangebots und ihre Nutzung |
Art. 6 Leistungen des Grundangebots
1 Als Leistung des Grundangebots gilt die Bereitstellung von meteorologischen und klimatologischen Daten und Informationen, die der Allgemeinheit, der Sicherheit der Bevölkerung, der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörden, der Luftfahrt, der Wissenschaft sowie den internationalen Organisationen im Bereich der Meteorologie und Klimatologie dienen. 2 Die Leistungen des Grundangebots umfassen insbesondere:
3 Zu den Leistungen des Grundangebots gehören auch die auf der Datenbasis nach den Absätzen 1 und 2 aufbauende Entwicklung und permanente Bereitstellung von aktuellen und hochwertigen Wetter- und Klimainformationen sowie Analysen zur Entwicklung des Klimas und des Klimawandels. Diese Leistungen können namentlich erbracht werden als grafisch aufbereitete oder als Text ausformulierte Wetter- und Klimaprognosen, biometeorologische Prognosen, Informationen zu besonderen Wetter- und Klimaereignissen, Leistungen für Behörden, Einsatzorganisationen und Betreiber kritischer Infrastrukturen sowie Warnungen zu verschiedenen meteorologischen Phänomenen. |
Art. 7 Nutzung der Leistungen des Grundangebots
1 Gebührenpflichtige Leistungen von MeteoSchweiz dürfen nur mit dem Einverständnis von MeteoSchweiz genutzt werden. 2 Ein vorgängiges Einverständnis von MeteoSchweiz ist zudem nötig, wenn die bezogenen Leistungen:
3 Das Einverständnis von MeteoSchweiz erfolgt in Form eines Vertrags. 4 Von diesen Nutzungsbestimmungen ausgenommen sind international freigegebene Daten. |
Art. 8 Zugang zu Leistungen für Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung
Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen von Naturgefahren beziehen die Leistungen von MeteoSchweiz insbesondere über die dafür bestimmte Plattform des Bundes.2 2 Gemeinsame Informationsplattform Naturgefahren: www.info.gin.admin.ch |
3. Abschnitt: Gebühren für Leistungen des Grundangebots |
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Art. 10 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043. |
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Art. 11 Kostenlose Leistungen
1 MeteoSchweiz kann Leistungen des Grundangebots kostenlos veröffentlichen, wenn diese den allgemeinen Bedürfnissen einer breiten Bevölkerung dienen und ohne besondere meteorologische und klimatologische Fachkenntnisse genutzt werden können. Die Veröffentlichung erfolgt insbesondere über Online-Medien. 2 Warnungen vor gefährlichen Wetterphänomenen sind kostenlos. |
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Art. 12 Gebührenpflichtige Leistungen
Der Gebührenpflicht unterliegen:
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Art. 13 Begriffe für die Gebührenbemessung
Für die Gebührenbemessung gelten die folgenden Begriffe:
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Art. 14 Gebühren für internationale Daten
Die Gebühren für internationale Daten richten sich nach den Bestimmungen:
6 Agreement for the formation of an Economic Interest Grouping (Formation Agreement), unterzeichnet am 12. Dez. 1995, für die Schweiz in Kraft getreten am 6. Juli 2000; die jeweils aktuellste Version des Abkommenstextes kann auf der Website von MeteoSchweiz (www.meteoschweiz.admin.ch) eingesehen werden. |
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Art. 15 Berechnung der bezogenen Menge Punkt- und Gitterdaten
1 Die Gebühren für Punkt- und Gitterdaten berechnen sich nach der bezogenen Datenmenge. Diese wird in Einheiten angegeben. 2 Bei den Punktdaten ergibt sich die Anzahl Einheiten aus der Anzahl Orte multipliziert mit der Anzahl Parameter multipliziert mit der Anzahl Niveaus multipliziert mit der Frequenz und dem Bezugszeitraum. 3 Bei den Gitterdaten ergibt sich die Anzahl Einheiten aus der Anzahl bezogener Flächen multipliziert mit der Anzahl Parameter multipliziert mit der Anzahl Niveaus multipliziert mit der Frequenz und dem Bezugszeitraum. 4 Die kleinste mögliche Fläche bei Gitterdaten ist die Fläche, welche die Schweiz rechteckig einrahmt. Ist die bezogene Fläche grösser, wird mit einem Faktor 2 multipliziert. 5 Bei Modellpunkt- und Modellgitterdaten werden die folgenden Besonderheiten in die Berechnung einbezogen:
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Art. 16 Gebühren für Punkt- und Gitterdaten
1 Es gelten folgende Gebührenansätze:
2 Bei Grafiken wird die Gebühr um den Faktor 0,5 reduziert. 3 Die Mindestgebühr für Punkt- und Gitterdaten beträgt 10 Franken. 4 Die Obergrenze der Gebühr beträgt pro Bezugsjahr 20 000 Franken für jede der folgenden Leistungen:
5 Die Obergrenze der Gebühr für das Postleitzahlenwetter beträgt pro Bezugsjahr 12 000 Franken. |
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Art. 18 Gebühren für die Nutzung von Plattformen und Software
Die Gebühr für Zugriffe auf nicht öffentliche elektronische Plattformen und für die Nutzung von Software, die von MeteoSchweiz entwickelt wurde, wird berechnet, indem die Herstellungs- und Beschaffungskosten und die Kosten für die Pflege der Plattform oder der Software addiert und durch die erwartete Anzahl Nutzer geteilt werden. |
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Art. 19 Pauschalangebote
1 MeteoSchweiz kann die Gebühr pauschal berechnen für Angebote:
2 Zur Berechnung der Pauschale werden die Einzeltarife multipliziert mit der realistisch geschätzten Häufigkeit, mit welcher die Benutzergruppe die zur Verfügung gestellten Leistungen verwendet. |
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Art. 20 Gebühren für Beratungen sowie für Einrichtung, Pflege und Übermittlung regelmässiger Lieferungen
1 Für Beratungsleistungen sowie für das Einrichten und die Pflege regelmässiger Lieferungen von Daten und Informationen wird die Gebühr für die Personal- und Infrastrukturkosten nach Zeitaufwand gemäss Artikel 21 zusätzlich in Rechnung gestellt. 2 Die Gebühr für die Bearbeitung und Aufbereitung von Satellitendaten beträgt 0.05 Franken pro Bild. 3 Bei regelmässigen Lieferungen wird zudem für die elektronische Übermittlung eine Gebühr pro separat einzurichtenden Lieferkanal und Jahr erhoben. Die Gebühr wird wie folgt berechnet:
4 Für die Gebühr nach Absatz 3 gilt eine Obergrenze von 788 Franken. |
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Art. 23 Wissenschaft und öffentliche Hand
1 Bei Leistungen, die ausschliesslich für Lehre und Forschung oder das Schulwesen verwendet werden, werden die Gebühren nach den Artikeln 16 und 17 erlassen. 2 Den Kantonen und Gemeinden sowie den ausländischen staatlichen Wetterdiensten werden die Gebühren nach Artikel 16 für Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe benötigen, erlassen. 3 In Rechnung gestellt werden die Gebühren für Beratungsleistungen und für die Einrichtung, Pflege und Übermittlung regelmässiger Lieferungen gemäss Artikel 20, sofern der Gesamtbetrag 80 Franken pro Auftrag überschreitet. |
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Art. 24 Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung
1 Den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen von Naturgefahren werden für die Beratung und den Bezug der für ihre Tätigkeit notwendigen Leistungen aus dem Grundangebot die Gebühren erlassen. 2 Gleich behandelt werden die Fachstellen einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Organisation, die im Auftrag des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen von Naturgefahren tätig sind. |
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Art. 26 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 7. November 20077 über die Meteorologie und Klimatologie wird aufgehoben. 7 [AS 2007 5877] |