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Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Dienstleistungen der Schweizerischen Nationalbibliothek (Nationalbibliothek) und aller Institutionen, die der Nationalbibliothek gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 NBibG angegliedert sind. 2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042. |
Art. 2 Gebührenfreiheit
Keine Gebühr wird erhoben für folgende Dienstleistungen:
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Art. 3 Gebührenermässigung und Gebührenerlass
Die Nationalbibliothek kann die Gebühr ermässigen oder erlassen, wenn:
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Art. 6 Dienstleistungen
Das EDI legt die Gebührenansätze für folgende Dienstleistungen der Nationalbibliothek fest:
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Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 31. Januar 20073 über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek wird aufgehoben. 3 [AS 2007 471] |