Verordnung über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung (VEKF)
Funkaufklärung (1 - 7)
… (8 - 8)
Elektronische Kriegführung der Armee (12 - 12)
Technische Unterstützung von zivilen Behörden (13 - 13)
Schlussbestimmungen (14 - 16)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 38 Absatz 3 sowie 79 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20151 (NDG), verordnet: 1 SR 121 4 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 9 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151). |
1. Abschnitt: Funkaufklärung |
Art. 1 Zuständige Stelle 5
Für die Funkaufklärung ist das Zentrum für elektronische Operationen (ZEO) zuständig. 5 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 9 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151). |
Art. 2 Aufgaben des Zentrums für elektronische Operationen
1 Das ZEO nimmt die Funkaufklärungsaufträge seiner Auftraggeber entgegen und bearbeitet sie. 2 Es erfasst und bearbeitet elektromagnetische Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen im Ausland und leitet die Resultate an die Auftraggeber weiter. 3 Es beschafft die technischen Einrichtungen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind, und führt die erforderlichen Messungen und Versuche durch. 4 Es kann die Machbarkeit von neuen Funkaufklärungsaufträgen prüfen. 5 Es kann den Auftraggebern vorschlagen, zusätzliche Funkaufklärungsobjekte in laufende Aufträge aufzunehmen. |
Art. 3 Funkaufklärungsaufträge
1 Die folgenden Stellen sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben berechtigt, Funkaufklärungsaufträge zu erteilen:
2 Der NDB und der Nachrichtendienst der Armee dürfen ausschliesslich Funkaufklärungsaufträge zur Beschaffung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Informationen über Vorgänge im Ausland erteilen. 3 Die Informationen nach Absatz 2 dienen:
4 Die Funkaufklärungsaufträge werden schriftlich vereinbart. Dabei werden insbesondere der Aufklärungsbereich und die Form der Resultate festgelegt. 6 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 9 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151). 7 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 9 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151). |
Art. 4 Datenbearbeitung
1 Das ZEO vernichtet die im Rahmen der Funkaufklärung gewonnenen Resultate spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des jeweiligen Funkaufklärungsauftrags. 2 Es vernichtet die erfassten Kommunikationen spätestens 18 Monate nach deren Erfassung. 3 Es vernichtet die erfassten Verbindungsdaten spätestens 5 Jahre nach deren Erfassung. 4 Es darf Daten, die aufgrund eines Funkaufklärungsauftrags erfasst worden sind, auch zur Erfüllung eines anderen Funkaufklärungsauftrags des gleichen Auftraggebers verwenden. 5 Die Anmeldung von Datensammlungen, das Auskunfts- und Einsichtsrecht sowie die Archivierung richten sich nach den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden rechtlichen Bestimmungen. |
Art. 5 Daten über Personen und Vorgänge im Inland
1 Daten über Personen und Vorgänge im Inland, die als solche erkannt worden sind, werden vom ZEO umgehend vernichtet. 2 Vorbehalten bleiben Daten nach Artikel 38 Absätze 4 Buchstabe b und 5 NDG.8 8 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 9 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151). |
Art. 7 Sicherheit
1 Die Resultate der Funkaufklärungsaufträge werden nach der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 20079 klassifiziert. 2 Die betroffenen Stellen gewährleisten in ihrem Verantwortungsbereich einen angemessenen Personen-, Informations- und Objektschutz. |
2. Abschnitt: … |
Art. 8-1110
10 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der V vom 16. Aug. 2017 über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten, mit Wirkung seit. 1. Sept. 2017 (AS 2017 4231). |
4. Abschnitt: Technische Unterstützung von zivilen Behörden |
Art. 13
1 Das ZEO kann Behörden des Bundes und der Kantone bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben technisch unterstützen. 2 Die Unterstützung erfolgt nach den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden rechtlichen Bestimmungen und in Absprache mit dem Bundesamt für Kommunikation. 3 Das ZEO kann die notwendigen technischen Mittel beschaffen sowie Machbarkeitsstudien, Messungen und Versuche durchführen. 4 Die Leistungen des ZEO werden nach den Bestimmungen der Gebührenverordnung VBS vom 8. November 200611 vergütet. |
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Art. 15 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …13 13 Die Änderungen können unter AS 2012 5527konsultiert werden. |