Das Bundesamt für Landestopografie, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 1, 4 Absatz 2, 5 Absatz 3, 6 Absatz 2, 10 Absatz 2, 15 Absatz 4, 17 Absatz 2, 34 Absatz 2 und 35 Absatz 2 der verordnet: |
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Art. 1 Lokal gelagerte geodätische Bezugssysteme
Die lokal gelagerten geodätischen Bezugssysteme CH1903 und CH1903+ werden definiert durch:
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Art. 2 Geodätisches Bezugssystem CH1903
Für das geodätische Bezugssystem CH1903 gelten folgende Definitionen und Bezeichnungen:
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Art. 3 Geodätisches Bezugssystem CH1903+
Das geodätische Bezugssystem CH1903+ ist bezüglich der Dimensionen des Bezugsellipsoides, der Orientierungen der Koordinatenachsen, des Massstabes sowie des Projektionssystems mit dem geodätischen Bezugssystem CH1903 identisch. Für das geodätische Bezugssystem CH1903+ gelten folgende Definitionen und Bezeichnungen:
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Art. 4 Koordinatentransformationen
1 In Bezug auf die Koordinatentransformation sind die beiden geodätischen Bezugssysteme CH1903 und CH1903+ identisch. 2 Die Koordinatentransformation zwischen dem Bezugsrahmen LV03 und dem Bezugsrahmen LV95 wird durch eine Transformation nach finiten Elementen realisiert, welche auf Affintransformationen innerhalb von vordefinierten Dreiecken basiert. Die Eckpunkte der Dreiecke (Transformationsstützpunkte) und deren Koordinaten in beiden Bezugssystemen werden durch das Bundesamt für Landestopografie in Absprache mit den Kantonen festgelegt. 3 Die Koordinatentransformation zwischen dem global gelagerten geodätischen Bezugssystem CHTRS95 und dem lokal gelagerten geodätischen Bezugssystem CH1903+ ist durch drei geozentrische Translationen definiert:
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Art. 5 Beschreibungssprache für Geodatenmodelle 3
Die allgemeine Beschreibungssprache für Geodatenmodelle entspricht der Norm SN 612030 (Ausgabe 1998, Vermessung und Geoinformation – INTERLIS 1 Modellierungssprache und Datentransfermethode)4 oder dem Standard eCH-0031 INTERLIS 2 – Referenzhandbuch (Stand 7. September 2016)5. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Swisstopo vom 24. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3341). 4 Der Text der Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch. 5 Der Text des Standards kann kostenlos eingesehen und bezogen werden beim Verein eCH, Mainaustrasse 30, 8034Zürich, www.ech.ch. |
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Art. 6 Geometadaten
Für die Geometadaten gilt die Norm SN 612050 (Ausgabe 2005-05, Vermessung und Geoinformation – GM03-Metadatenmodell – Schweizer Metadatenmodell für Geodaten).6 6 Der Text der Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch. |
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Art. 7 Mindestanforderungen für Geodienste 7
Die Geodienste nach den Artikeln 34–36 GeoIV entsprechen mindestens dem Standard eCH-0056 Anwendungsprofil Geodienste (Stand 7. September 2016)8. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V der Swisstopo vom 24. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3341). 8 Der Text des Standards kann kostenlos eingesehen und bezogen werden beim Verein eCH, Mainaustrasse 30, 8034Zürich, www.ech.ch. |
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