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Art. 1 Sollbestand der Armee
1 Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen. 2 Nicht zum Soll- und Effektivbestand der Armee zählen:
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Art. 2 Gliederung der Armee
Die Armee gliedert sich in:
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Art. 3 Militärjustiz und Stäbe des Bundesrates
1 Die Militärjustiz und die Stäbe des Bundesrates unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee. 2 Die Angehörigen der Militärjustiz und der Stäbe des Bundesrates haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen der Armee. |
Art. 4 Zuständigkeiten des Bundesrates
1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Gliederung der Armee die Strukturen fest. 2 Er legt in diesem Rahmen insbesondere die Truppengattungen, Dienstzweige und Berufsformationen der Armee fest und regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung und Aufgebot seiner Stäbe. 3 Er achtet auf einen angemessenen Anteil der Milizangehörigen sowie der Sprachgemeinschaften auf den höheren Kommandostellen. |
Art. 5 Zuständigkeiten des VBS
1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt im Rahmen der Strukturen die Detailorganisation. 2 Es regelt den Ausgleich der Bestände zwischen den Formationen der Armee. 3 Es sorgt dafür, dass die Stellungspflichtigen in angemessene Funktionen eingeteilt werden. |
Art. 6 Übergangsbestimmung
Der Bundesrat führt nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Neuordnung der Armee schrittweise ein. Er regelt für eine Übergangsperiode von längstens fünf Jahren insbesondere:
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Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Armeeorganisation vom 4. Oktober 20023 wird aufgehoben. 3 [AS 2003 4027,20045047Ziff. III, 2007 2971, 2009 3131Ziff. III 6921 Ziff. I 6] |
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Änderung vom 18. März 20164 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 in Kraft. 4 AS 2017 2297.Tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. |