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Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit von zivilen und militärischen Stellen im Verkehrswesen zur Vorbereitung von Massnahmen, die im Fall einer Katastrophe oder Notlage mit landesweiten oder internationalen Auswirkungen oder eines bewaffneten Konflikts (Ereignisfall) getroffen werden müssen. |
Art. 2 Leitungsorgan
1 Die Koordinationsaufgaben werden von einem Leitungsorgan wahrgenommen. 2 Im Leitungsorgan sind mit je einem Mitglied vertreten:
3 Die Stellen nach Absatz 2 Buchstaben b–m bestimmen ihr Mitglied nach Rücksprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitungsorgans. |
Art. 3 Aufgaben
Das Leitungsorgan nimmt folgende Aufgaben wahr:
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Art. 4 Präsidium
1 Das vom Bundesamt für Verkehr ernannte Mitglied des Leitungsorgans ist zugleich dessen Präsidentin oder Präsident. 2 Die Präsidentin oder der Präsident des Leitungsorgans nimmt folgende Aufgaben wahr:
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Art. 5 Beauftragte Organisationen
1 Die beauftragten Organisationen koordinieren die Massnahmen, die im Ereignisfall auf operativer Ebene zu treffen sind, und stimmen diese aufeinander ab. 2 Beauftragte Organisationen sind:
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Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 1. September 20043 über die Koordination des Verkehrswesens im Ereignisfall wird aufgehoben. 3 [AS 2004 4163, 2010 3827] |