1. Abschnitt: Allgemeines |
Art. 1 Gegenstand, Begriff und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die vorsorglichen Massnahmen zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen (Art. 2 Bst. b LVG). Die Massnahmen sollen gewährleisten, dass:
2 Als Trinkwasser gilt Wasser im Naturzustand oder nach der Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Lebensmitteln oder zur Reinigung von Bedarfsgegenständen nach Artikel 5 Buchstabe a des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20142 vorgesehen, bereitgestellt oder verwendet wird. 3 Diese Verordnung gilt für alle der Öffentlichkeit dienenden Trinkwasserversorgungen sowie für die Abwasserentsorgung, sofern diese die Trinkwasserversorgung gefährden kann. |
Art. 2 Mindestmengen
1 In einer schweren Mangellage muss jederzeit folgende Trinkwassermenge verfügbar sein:
2 Die Kantone können die Bereitstellung zusätzlicher Trinkwassermengen vorschreiben. 3 Als Grundlage für die Berechnung der Trinkwassermenge, die insgesamt verfügbar sein muss, dienen für das jeweilige Versorgungsgebiet die aktuell verfügbaren Daten über die Bevölkerungszahl, die Anzahl Landwirtschaftsbetriebe und die Anzahl Betriebe, die lebenswichtige Güter herstellen. |
2. Abschnitt: Aufgaben der Kantone |
Art. 4 Vorbereitungsmassnahmen
1 Die Kantone erstellen ein elektronisches Inventar der Wasserversorgungsanlagen, Grundwasservorkommen und Quellen, die sich für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung eignen. Es muss insbesondere Angaben enthalten über:
2 Die Kantone bezeichnen aufgrund einer Risikoabschätzung die für die Versorgung unverzichtbaren Anlagen. 3 Sie bezeichnen die Gemeinden, die einzeln oder zusammen mit anderen Gemeinden in einem bestimmten Versorgungsgebiet die Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen sicherzustellen haben. 4 Sie erstellen mit Hilfe des Inventars digitale Karten und aktualisieren diese periodisch. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) legt die dafür erforderlichen Vorgaben fest. 5 Das Inventar und die digitalen Karten werden nach Artikel 19 Buchstabe f der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 20233 (ISV) als VERTRAULICH klassifiziert.4 6 Die Kantone legen die Aufgabenteilung zwischen Kanton, Krisenorganisation, Gemeinden und Wasserversorgern zur Bewältigung einer schweren Mangellage fest. Sie stellen die Information der Bevölkerung und die Koordination der Akteure bei der Bewältigung der Mangellage sicher. 4 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 34 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735). |
Art. 5 Werkhöfe und Materialbeschaffung
Können die Mindestmengen nach Artikel 2 nicht anders sichergestellt werden, so sorgen die Kantone für die Einrichtung von regionalen Werkhöfen und beschaffen schweres Material wie Schnellkupplungsrohre, Notstromgruppen und Aufbereitungseinheiten. |
3. Abschnitt: Aufgaben der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen |
Art. 6 Grundsätze
1 Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen treffen die zur Vermeidung von schweren Mangellagen erforderlichen Massnahmen. 2 Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebiets arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Anordnung der zuständigen kantonalen Stelle in organisatorischer und technischer Hinsicht zusammen. |
Art. 7 Konzept zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung
1 Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen erarbeiten je ein Konzept zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen. 2 Das Konzept muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
3 Das Konzept ist der zuständigen kantonalen Stelle zur Genehmigung vorzulegen. 4 Es wird nach Artikel 19 Buchstabe f ISV5 als VERTRAULICH klassifiziert.6 6 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 34 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735). |
Art. 8 Dokumentation
1 Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen erstellen je eine Dokumentation zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen. 2 Die Dokumentation muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
3 Die Betreiber überprüfen periodisch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation. 4 Sie stellen der zuständigen kantonalen Stelle auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie der Dokumentation zu. 5 Die Dokumentation wird nach Artikel 19 Buchstabe f ISV7 als VERTRAULICH klassifiziert.8 8 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 34 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735). |
Art. 11 Reserve- und Reparaturmaterial
1 Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sorgen dafür, dass das zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung erforderliche Reserve- und Reparaturmaterial, einschliesslich Desinfektions- und Dekontaminationsmitteln, zur Verfügung steht. 2 Das Material ist vor schädlichen äusseren Einwirkungen zu schützen. |
Art. 12 Bauliche, betriebliche und organisatorische Massnahmen
1 Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen treffen zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen die erforderlichen baulichen, betrieblichen und organisatorischen Massnahmen. 2 Sie sorgen insbesondere dafür, dass:
3 Sie prüfen die Massnahmen regelmässig auf ihre Wirksamkeit. |
4. Abschnitt: Aufgaben der Betreiber von Abwasseranlagen |
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 20. November 19919 über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen wird aufgehoben. 9 [AS 19912517; 20173179Ziff. I 2] |