Verordnung des EFD
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Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 verordnet: |
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Art. 1 Grundsatz 4
1 Leitende Angestellte sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden (Expatriates), können bei der direkten Bundessteuer zusätzlich zu den Berufskosten nach der Berufskostenverordnung vom 10. Februar 19935 besondere Berufskosten abziehen.Diese besonderen Berufskosten gelten als übrige Berufskosten im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c DBG. 2 Als vorübergehend gilt eine auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit. 3 Die Abziehbarkeit besonderer Berufskosten endet in jedem Fall, wenn die befristete durch eine dauernde Erwerbstätigkeit abgelöst wird. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 9. Jan. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 311). |
Art. 2 Besondere Berufskosten
1 Besondere Berufskosten von im Ausland wohnhaften Expatriates sind:
2 Besondere Berufskosten von in der Schweiz wohnhaften Expatriates sind:
3 Der Abzug besonderer Berufskosten nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, wenn sie vom Expatriate selbst bezahlt und vom Arbeitgeber:
4 Kein Abzug besonderer Berufskosten nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, wenn sie:
5 Die Abgeltung besonderer Berufskosten durch den Arbeitgeber ist im Lohnausweis zu bescheinigen. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 9. Jan. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 311). 7 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 9. Jan. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 311). |
Art. 3 Nicht abzugsfähige Kosten
Nicht als abzugsfähige Berufskosten gelten insbesondere:
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Art. 4 Geltendmachung der besonderen Berufskosten 8
1 Besteht ein Anspruch auf Abzug der Wohnkosten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe b, so kann anstelle der Kosten nach Artikel 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstaben a und b ein Pauschalbetrag von monatlich 1500 Franken abgezogen werden. 2 Im Quellensteuerverfahren kürzt der Arbeitgeber den für die Steuerberechnung massgebenden Bruttolohn um den Pauschalabzug nach Absatz 1. Höhere tatsächliche Kosten können vom Expatriate mittels einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung geltend gemacht werden (Art. 89, 89a und 99a DBG).9 8 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 9. Jan. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 311). 9 Fassung des zweiten Satzes gemäss Art. 26 der Quellensteuerverordnung vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2018 1829). |
Art. 4a Übergangsbestimmung zur Änderung vom
9. Januar 2015 10 Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 9. Januar 2015 als Expatriates nach Artikel 1 Absatz 1 in der Fassung vom 3. Oktober 200011 gelten, behalten diesen Status bis zum Ende der befristeten Erwerbstätigkeit. 10 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 9. Jan. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 311). 11 AS 2000 2792 |