Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes verordnet: |
Anhang |
(Art. 3 Abs. 4) |
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Art. 1 Grundsätze
1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhebt Gebühren namentlich für folgende Dienstleistungen:
2 Sie erhebt im Bereich der Mehrwertsteuer auch Gebühren für:
3 Sie erhebt keine Gebühren für verbindliche Auskünfte zu einem konkreten Sachverhalt betreffend eine bestimmte Person, es sei denn, die Anfrage übersteige das übliche Ausmass. |
Art. 2 Anwendbarkeit anderer Verordnungen
1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044 (AllgGebV). 2 Für die Kosten der besonderen Untersuchungsmassnahmen nach den Artikeln |
Art. 3 Gebührenbemessung
1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt. 2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken. 3 Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann die ESTV Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben. 4 Für die Reproduktion von Dokumenten und Daten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e werden die Gebühren nach dem Anhang erhoben. |
Art. 4 Auslagen
1 Als Auslagen gelten die Kosten, die im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Tätigkeit zusätzlich anfallen, insbesondere die Auslagen nach Artikel 6 AllgGebV6 sowie Zeugenentschädigungen. 2 Die Zeugenentschädigung beträgt:
3 Für Erwerbsausfall beträgt die Entschädigung in der Regel 25–150 Franken pro Stunde. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann der tatsächliche Erwerbsausfall entschädigt werden. Ausserordentlich hoher Erwerbsausfall wird nicht berücksichtigt. 4 Auskunftspersonen und andere Dritte, die von Beweismassnahmen betroffen sind, werden wie Zeugen und Zeuginnen entschädigt. |
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 23. August 19897 über Gebühren für Dienstleistungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird aufgehoben. 7 [AS 1989 1769, 1993 1494, 20064705Ziff. II 47] |