Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG)
Zweck und Begriffe (1 - 3)
Planung, Anlage und Erhaltung (4 - 9)
Besondere Aufgaben des Bundes (10 - 12)
Organisation und Rechtsschutz (13 - 14)
Schlussbestimmungen (15 - 17)
4. Abschnitt: Organisation und Rechtsschutz |
Art. 14 Beschwerdelegitimation
1 In eidgenössischen und kantonalen Verfahren sind unabhängig von den übrigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Beschwerde auch berechtigt:
2 Zur Beschwerde gegen Verfügungen von Bundesbehörden sind auch die Kantone berechtigt. 3 Besteht in einem Verfahren ein Beschwerderecht nach Absatz 1, so eröffnet die Behörde ihre Verfügung den Gemeinden und Fachorganisationen durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan. Gemeinden und Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn die Verfügung zugunsten einer anderen Partei geändert wird und sie dadurch beschwert werden.5 4 Sieht das Bundesrecht oder das kantonale Recht vor, dass vor dem Erlass der Verfügung ein Einspracheverfahren durchgeführt wird, so sind Gemeinden und Organisationen nur beschwerdebefugt, wenn sie sich an diesem Einspracheverfahren als Partei beteiligt haben. In diesem Fall ist das Gesuch nach den Vorschriften von Absatz 3 zu veröffentlichen.6 5 Wird über das Vorhaben im Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 19307 über die Enteignung entschieden, so ist Absatz 3 nicht anwendbar.8 3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. 4Siehe Art. 1 der V des UVEK vom 16. April 1993 (SR 704.5). 5Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214223; BBl 1991 III 1121). 6Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214223; BBl 1991 III 1121). 8Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214223; BBl 1991 III 1121). |
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Art. 16 Übergangsbestimmungen
1 Die Kantonsregierungen bezeichnen die Fuss- und Wanderwegnetze, auf die dieses Gesetz bis zum Inkrafttreten der Pläne nach Artikel 4 Absatz 1 anzuwenden ist. Die Bezeichnung ist für alle Behörden des Bundes und der Kantone verbindlich. 2 Solange das kantonale Recht keine anderen Behörden bezeichnet, können die Kantonsregierungen weitere vorläufige Regelungen treffen. |
Art. 17 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 19879 9BRB vom 26. Nov. 1986 (AS 1986 2510) |