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Art. 4 Pflichten
1 Die Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen richten sich nach den Artikeln 6–9 und den darin genannten Anhängen I und III der EU-Niederspannungsrichtlinie7, soweit sich diese nicht aus dieser Verordnung ergeben. Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) ist die nach diesen Artikeln zuständige Behörde. 2 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Soweit die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie auf Erzeugnissen gemäss Artikel 1 Absatz 1 belassen werden. 3 Eine Importeurin oder eine Händlerin gilt als Herstellerin im Sinne dieser Verordnung und unterliegt deren Pflichten, wenn sie: - a.
- ein Niederspannungserzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt; oder
- b.
- ein bereits auf dem Markt befindliches Niederspannungserzeugnis so verändert, dass dessen Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
7 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
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Art. 5 Grundlegende Anforderungen
1 Niederspannungserzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Sicherheitszielen nach Anhang I der EU-Niederspannungsrichtlinie8 entsprechen. 2 Für Niederspannungserzeugnisse gemäss Artikel 1 Absatz 2 oder Erzeugnisse und Bereiche, die in Anhang II der EU-Niederspannungsrichtlinie aufgeführt sind, gelten die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 13. 8 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
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Art. 6 Identifizierung der Erzeugnisse
Auf dem Niederspannungserzeugnis oder, wenn dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen müssen folgende Angaben angebracht werden: - a.
- Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen, das die Identifizierung des Erzeugnisses erlaubt;
- b.
- Name, Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke der Herstellerin und gegebenenfalls der Importeurin;
- c.
- die Kontaktadresse der Person nach Buchstabe b.
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Art. 7 Technische Normen
1 Die Bezeichnung der technischen Normen9, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, richtet sich nach Artikel 6 PrSG. 2 Das Bundesamt für Energie (BFE) und, soweit Niederspannungserzeugnisse für den militärischen Einsatzbereich betroffen sind, die zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport sind im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft zuständig für die Bezeichnung der Normen. 9Die Listen der Titel der bezeichneten Normen und deren Texte können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch
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Art. 8 Konformitätserklärung
1 Wer als Wirtschaftsakteurin ein Niederspannungserzeugnis auf dem Markt bereitstellt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass das Niederspannungserzeugnis den grundlegenden Anforderungen entspricht. 2 Für Erzeugnisse gemäss Artikel 1 Absatz 1 muss das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang III der EU-Niederspannungsrichtlinie10 durchgeführt werden. 3 Fällt das Niederspannungserzeugnis unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so ist eine einzige Erklärung auszustellen. Diese muss alle massgebenden Informationen zu den betroffenen Regelungen enthalten. 4 Die Konformitätserklärung muss: - a.
- in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt sein;
- b.
- die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den anwendbaren Vorschriften bescheinigen; für Erzeugnisse gemäss Artikel 1 Absatz 1 darf die Übereinstimmung mit dem EU-Recht gemäss Anhang IV der EU-Niederspannungsrichtlinie erklärt werden;
- c.
- in jedem Fall mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- Erzeugnis oder Erzeugnismodell mit Produkt-, Chargen-, Typen- oder Seriennummer,
- 2.
- Namen und Adresse der Herstellerin oder ihrer in der Schweiz niedergelassenen Vertretung,
- 3.
- Beschreibung des Niederspannungserzeugnisses und Angaben zu dessen Identifizierung,
- 4.
- die angewandten technischen Vorschriften, Normen mit Ausgabestand (EN) oder Edition (IEC) oder anderen Spezifikationen,
- 5.
- Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für die Herstellerin oder ihre in der Schweiz niedergelassene Vertretung unterzeichnet.
5 Sie muss laufend aktuell gehalten werden. 10 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
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Art. 9 Aufbewahrung der Konformitätserklärung
Die Konformitätserklärung muss während zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Niederspannungserzeugnisses auf dem schweizerischen Markt vorgelegt werden können.
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Art. 10 Erfüllung der Anforderungen
1 Werden Niederspannungserzeugnisse nach den technischen Normen nach Artikel 7 hergestellt, so wird vermutet, dass die Sicherheitsziele, die durch Normen oder Teile davon abgedeckt sind, erfüllt sind. 2 Werden diese Normen nicht oder nur teilweise angewandt, so muss die Wirtschaftsakteurin nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.
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Art. 11 Dem Erzeugnis beizulegende Informationen
1 Die Wirtschaftsakteurinnen legen dem Erzeugnis die Betriebsanleitung und die nötigen Sicherheitsinformationen mindestens in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes bei, an dem es auf dem Markt bereitgestellt gebracht wird. 2 Symbole dürfen verwendet werden, wenn damit eine genügende Information sichergestellt ist.
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Art. 12 Technische Unterlagen
1 Die Wirtschaftsakteurin muss technische Unterlagen zur Verfügung halten, die es der Kontrollstelle (Art. 21 EleG) erlauben, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen zu überprüfen. 2 Die technischen Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten: - a.
- eine allgemeine Beschreibung des Erzeugnisses;
- b.
- die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen;
- c.
- die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforderlich sind;
- d.
- eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Sicherheitsziele gewählten Lösungen, soweit die bezeichneten Normen nicht angewandt wurden;
- e.
- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen, einschliesslich einer geeigneten Risikobeurteilung;
- f.
- die vom Hersteller oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.
3 Die technischen Unterlagen können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden. 4 Die technischen Unterlagen müssen während zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Niederspannungserzeugnisses auf dem Schweizer Markt vorgelegt werden können. Bei Serienfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
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