Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9f Absatz 6, 9o Absatz 2 und 9v des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 (EBG), verordnet: |
1 |
Art. 1 Zuständigkeit
1 Die Trassenvergabestelle ist zuständig für:
2 Auf den übrigen nicht interoperablen Strecken nimmt die Infrastrukturbetreiberin die Aufgaben der Trassenvergabestelle wahr. 3 Die Trassenvergabestelle ist nicht zuständig für die Grenzbetriebsstrecken, auf denen sich die Trassenzuteilung nach Staatsverträgen richtet. 4 Sie kann mit den zuständigen Stellen der Nachbarländer Verträge über die Regelung auf den übrigen Grenzbetriebsstrecken und in Grenzbahnhöfen abschliessen. |
Art. 2 Aufgaben
Die Trassenvergabestelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
|
Art. 3 Beizug Dritter
1 Von der Trassenvergabestelle beigezogene Dritte müssen:
2 Der Beizug Dritter erfolgt mittels eines schriftlichen Auftrags. Darin regelt die Trassenvergabestelle insbesondere:
3 Der Auftrag ist befristet. Er kann erneuert werden. 4 Erfüllen Dritte den Auftrag nicht oder nur mangelhaft, so kann die Trassenvergabestelle ihnen eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe setzen. Wird der vertragsgemässe Zustand nicht innert der gesetzten Frist wiederhergestellt, so kann sie nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation den Auftrag entziehen. |
Art. 4 Übermittlung von Informationen
1 Die Infrastrukturbetreiberinnen gewähren der Trassenvergabestelle jederzeit Einsicht in die Daten für die Fahrplanerstellung, die Baustellen- und Intervallplanung, das Einziehen des Trassenpreises sowie für die Erhebung der Gebühren. 2 Sie beziehen die Trassenvergabestelle bei Weiterentwicklungen der Systeme zur Bearbeitung dieser Daten ein. |
Art. 5 Gebühren
1 Die Trassenvergabestelle erhebt zur Deckung ihrer gemäss Planrechnung ungedeckten Kosten Gebühren bei den Infrastrukturbetreiberinnen, auf deren Strecken sie für die Trassenvergabe zuständig ist. 2 Sie verrechnet die Gebühren den Infrastrukturbetreiberinnen im Verhältnis der auf deren Netzen zugeteilten Trassenkilometer. 3 Sie informiert die Infrastrukturbetreiberinnen und das BAV jährlich nach Genehmigung des Budgets und des Finanzplans über die für das nächste Jahr in Rechnung gestellten Gebühren und die Planwerte für die folgenden drei Jahre. 4 Im Übrigen gilt die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 20044. |