Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG)
Geltungsbereich (1 - 1)
Zulassung als Strassentransportunternehmen (2 - 10)
Strafbestimmungen (11 - 12)
Schlussbestimmungen (12 - 13)
Bundesgesetz
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1. Abschnitt: Geltungsbereich |
Art. 1
1 Dieses Gesetz regelt die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und im Güterverkehr. 2 Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20095 erteilt wird. 5 SR 745.1 |
2. Abschnitt: Zulassung als Strassentransportunternehmen |
Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz gilt als:
6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185). 8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185). |
Art. 3 Zulassungsbewilligung
1 Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- oder im Güterverkehr ausüben will, benötigt eine Zulassungsbewilligung. 2 Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Verkehr (BAV) erteilt. 3 Auf jedem Fahrzeug des Unternehmens muss stets eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung mitgeführt werden. 4 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zulassungspflicht vorsehen. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 19999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen).10 10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185). |
Art. 3a Grenzüberschreitender Personen- und Güterverkehr 11
1 Der Bundesrat kann ausserhalb des Anwendungsbereichs des Landverkehrsabkommens12 mit Drittstaaten Vereinbarungen über den grenzüberschreitenden gewerbsmässigen Personen- und Güterverkehr, mit Ausnahme der Kabotage innerhalb der Schweiz, abschliessen. 2 Er kann in den Vereinbarungen festlegen, von welchen Voraussetzungen nach diesem Gesetz die ausländischen Strassentransportunternehmen abweichen können. 11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185). 12 SR 0.740.72 |
Art. 4 Voraussetzungen 13
1 Wer eine Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen erlangen will, muss:
2 Für die Zulassung eines Unternehmens müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c von einem Verkehrsleiter oder einer Verkehrsleiterin erfüllt werden, der oder die:
3 Für die Zulassung einer natürlichen Person muss diese zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin sein. 4 Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten einer als Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin angestellten oder beauftragten Person sind in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten. 5 Ein Verkehrsleiter oder eine Verkehrsleiterin darf im Auftragsverhältnis höchstens vier Unternehmen mit einer Fahrzeugflotte von insgesamt 50 Fahrzeugen leiten. Der Bundesrat kann die Zahl der Unternehmen oder Fahrzeuge weiter einschränken. 13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185). |
Art. 5 Zuverlässigkeit
1 Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren:
2 Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken. 3 Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben. Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.14 14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185). |
Art. 6 Finanzielle Leistungsfähigkeit
1 Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist gewährleistet, wenn Eigenkapital und Reserven zusammen einen bestimmten Betrag erreichen. Massgebend zu dessen Berechnung ist die Anzahl Fahrzeuge. 2 Der Bundesrat legt die Grundbeträge fest. |
Art. 7 Fachliche Eignung
1 Zum Nachweis der fachlichen Eignung muss der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin eine Prüfung über die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse ablegen; wer die Prüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis.15 2 Der Bundesrat bezeichnet die für die Durchführung der Prüfung zuständige Behörde und die zu prüfenden Fächer. Er kann Berufsverbände oder ähnliche Organisationen mit der Durchführung betrauen, die der Aufsicht des für Berufsbildung zuständigen Bundesamtes unterstehen. 3 Die mit der Durchführung der Prüfung betraute Behörde oder Organisation erstellt ein Prüfungsreglement, das der Genehmigung durch die zuständige Bundesbehörde bedarf. Das Prüfungsreglement regelt insbesondere die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Anmeldeverfahren, den Prüfungsstoff und die Art und Dauer der Prüfung in den einzelnen Fächern, die Notengebung und die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung. 4 Das für die Berufsbildung zuständige Bundesamt bezeichnet die Fachausweise und Diplome, deren Inhaber und Inhaberinnen in bestimmten Fächern keine Prüfung ablegen müssen. Die Befreiung erstreckt sich auf die Fächer, deren Sachgebiet durch den Fachausweis oder das Diplom abgedeckt ist. 5 …16 6 Von der Prüfung befreit sind Personen, die eine Berufsprüfung oder höhere Fachprüfung im Sachgebiet des Strassenverkehrs erfolgreich abgelegt haben. 15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185). 16 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185). |
Art. 8 Entzug und Widerruf der Zulassungsbewilligung
1 Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt. 1bis Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so informiert das BAV das Strassentransportunternehmen darüber und setzt ihm eine Frist für den Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Erbringt das Unternehmen den Nachweis nicht, so muss es den vorschriftsmässigen Zustand innert sechs Monaten wiederherstellen. Das BAV kann die Frist um höchstens drei Monate verlängern, wenn der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin infolge Todes oder Krankheit ersetzt werden muss.17 2 Es entzieht oder widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen über den Strassenverkehr verstossen hat. 17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185). |
Art. 9 Register der Strassentransportunternehmen 18
1 Das BAV führt ein Register der Strassentransportunternehmen im Personenverkehr und im Güterverkehr. 2 Das Register enthält:
3 Das Register ist öffentlich zugänglich. 18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185). |
Art. 9a Register zur Beurteilung der Zuverlässigkeit von Verkehrsleitern und Verkehrsleiterinnen 19
1 Das BAV führt ein Register zur Beurteilung der Zuverlässigkeit von Verkehrsleitern und Verkehrsleiterinnen. 2 Es bearbeitet darin folgende Daten:
3 Das BAV gibt die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a, e und f auf Anfrage den für die Zulassung als Strassentransportunternehmen zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten sowie von Drittstaaten nach Massgabe der anwendbaren Abkommen bekannt. Es kann diese Daten im Abrufverfahren zugänglich machen. 4 Es vernichtet die Daten nach zehn Jahren. 5 Der Bundesrat regelt insbesondere:
6 Er kann völkerrechtliche Verträge über die Bekanntgabe der Daten nach Absatz 3 abschliessen. 19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185). |
3. Abschnitt: Strafbestimmungen |
Art. 11 Übertretungen 20
1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- oder Güterverkehr ohne Zulassungsbewilligung ausführt. 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. 3 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Zulassungsbewilligung zuwiderhandelt. 4 Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen für strafbar erklären. 20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185). |
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen 22
22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185). |
Art. 12a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
26. September 2014 23 1 Bei Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2014 bestehende Zulassungsbewilligungen bleiben nach bisherigem Recht gültig, sofern sie nicht nach neuem Recht entzogen oder widerrufen werden. 2 Nach Inkrafttreten dieser Änderung gelten als Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin natürliche Personen, die:
3 Strassentransportunternehmen, deren Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 nicht erfüllt, müssen dem BAV innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Person melden, welche die Voraussetzungen erfüllt. 4 Für die Güterbeförderung mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht zwischen 3,5 und 6 Tonnen ist während zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung keine Zulassung erforderlich. 23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185). 24 AS 2009 5651 25 AS 2009 5651 |
Art. 13 Vollzug 26
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 201027 26 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185). 27 BRB vom 4. Nov. 2009 (AS 2009 5629) |