Verordnung des UVEK
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Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung vom 23. Januar 19852 verordnet: |
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Art. 2 Gebührenpflicht
1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Amtshandlung der Typenprüfstelle veranlasst. 2 Sind für eine Amtshandlung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch. 3 Die Person, welche ein Prüfungsgesuch eingereicht hat und das Schiff nicht zum vereinbarten Zeitpunkt vorführt, muss die Grundgebühr bezahlen, sofern sie nicht mindestens zwei Werktage vor diesem Zeitpunkt das Schiff bei der Typenprüfstelle abgemeldet oder auf die Prüfung verzichtet hat. |
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Art. 3 Auslagen
1 Die Auslagen können separat und nach den effektiven Kosten berechnet werden. Sie werden zusammen mit den Gebühren in Rechnung gestellt. 2 Als Auslagen gelten Kosten, die von den Gebührenansätzen nicht abgedeckt werden, insbesondere Post- und Fernmeldetaxen, Expresszuschläge, Anfertigung von Duplikaten und Übersetzungen. |
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Art. 4 Administrative Gebühren 3
Die administrativen Gebühren betragen für:
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 8. Febr. 2008 (AS 2008 553). |
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Art. 5 Gebühren für die technische Prüfung 4
1 Die Grundgebühr für die technische Prüfung von Sportbooten und Vergnügungsschiffen beträgt:
2 Bei Sportbooten und Vergnügungsschiffen werden folgende Zuschläge erhoben:
3 Bei Vergnügungsschiffen werden zusätzlich folgende Zuschläge erhoben für die Berechnung:
4 Für Nachkontrollen werden nur die Gebühren nach den Absätzen 2 und 3 erhoben. 5 Für die übrigen Schiffe wird die Gebühr nach Artikel 7 berechnet. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 8. Febr. 2008 (AS 2008 553). |
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Art. 65
5 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 8. Febr. 2008 (AS 2008 553). |
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Art. 7 Gebühren für die übrigen Amtshandlungen
1 Die Gebühr für die übrigen Amtshandlungen wird nach Zeitaufwand berechnet. 2 Sie beträgt je aufgewendete Arbeitsstunde 100 bis 150 Franken. Sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Amtshandlung und gilt für Aufwendungen, die nicht dem üblichen Prüfungsumfang entsprechen. |
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Art. 8 Gebührenermässigung oder Gebührenerlass
Die Typenprüfstelle kann die Gebühren aus wichtigen Gründen ermässigen oder erlassen, namentlich wenn:
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Art. 9 Gebührenverfügung 6
1 Auf Ersuchen der gebührenpflichtigen Person wird die Gebühr formell verfügt. 2 ...7 6 Fassung gemäss Ziff. V 6 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20074477). 7 Aufgehoben durch Ziff. V 5 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 20074477). |
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Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 5. August 19978 über die Gebühren der Kommission für eidgenössische Schiffstypenprüfungen wird aufgehoben. 8 [AS 1997 2017] |
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Art. 14 Übergangsbestimmung
1 Für Prüfungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gilt die bisherige Regelung. 2 Für die Prüfung von Sportbooten, für welche ab dem 1. Mai 2001 ein Gesuch um Typenprüfung eingereicht wurde, gelten die Gebühren nach dieser Verordnung. |
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