1 Die Luftwaffe entscheidet über die Durchführung von luftpolizeilichen Massnahmen. Sie kann diese Befugnis ganz oder teilweise den Organen der Flugsicherung übertragen.
2 Das BAZL kann der Luftwaffe die Durchführung luftpolizeilicher Massnahmen beantragen.
3 Gegen Luftfahrzeuge, welche die Lufthoheit verletzen oder die Luftverkehrsregeln in schwer wiegender Weise verletzen, greift die Luftwaffe, falls andere Massnahmen nicht ausreichen, im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten zu den Mitteln der Intervention; insbesondere fängt sie sie zur Identifikation ab und zwingt sie gegebenenfalls zum Verlassen des Luftraumes oder zur Landung auf einem geeigneten Flugplatz.
4 Beim Abfangen von Luftfahrzeugen ist der Flugsicherheit erhöhte Beachtung zu schenken. Gegenüber zivilen Luftfahrzeugen ist die Gefährdung von Menschenleben unter allen Umständen zu vermeiden.
5 Für luftpolizeiliche Massnahmen gelten die für die Schweiz verbindlichen Normen der Anhänge8 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 19449 über die internationale Zivilluftfahrt. Im Übrigen ist der jeweilige Stand der Technik massgebend, wie er insbesondere aus den Empfehlungen des Anhanges 2 zum Übereinkommen ersichtlich ist.
6 Die Verfahren werden im Luftfahrthandbuch der Schweiz (AIP) veröffentlicht. Das BAZL kann Abweichungen mittels Veröffentlichung in den Nachrichten für Luftfahrer (NOTAM) als anwendbar erklären, bevor sie im AIP veröffentlicht werden.
7 Die Luftwaffe ist berechtigt, die Abfangverfahren zu üben. Die Übungsbedingungen werden in Absprache mit dem BAZL festgelegt.
8 Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern eingesehen oder bezogen werden.
9 SR 0.748.0