Art. 13a38
Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194839 wird bestraft, wer: - a.
- als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Flughafenhalters, eines Luftverkehrsunternehmens, eines von einem Flughafenhalter oder einem Luftverkehrsunternehmen beauftragten Drittunternehmens, eines Erbringers von Flugsicherungsdiensten, eines reglementierten Beauftragten, eines bekannten oder geschäftlichen Versenders von Fracht oder Post, eines reglementierten oder bekannten Lieferanten von Bordvorräten, eines bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen, einer unabhängigen Prüfstelle oder eines externen Schulungsanbieters:40
- 1.
- eine Pflicht nach den Artikeln 4 Absatz 2, 5 Absatz 2, 5a Absatz 2, 8 Absatz 1 Buchstabe a, 9, 12 oder 13 Absatz 1 verletzt,
- 2.
- eine Pflicht zur Durchführung von Sicherheitskontrollen verletzt,
- 3.
- eine Pflicht zum Schutz oder zur Überwachung von gesicherten Passagieren, gesichertem Handgepäck, aufgegebenem Gepäck, Fracht oder Postsendungen, Bordvorräten, Flughafenlieferungen oder Luftfahrzeugen verletzt,
- 4.41
- eine Pflicht, Personal auszubilden, missachtet,
- 4bis.42 eine Pflicht, nur ausgebildetes und, wo erforderlich, zertifiziertes Personal einzusetzen, missachtet,
- 5.
- eine Pflicht zur Durchführung von Qualitätskontrollen oder Nachführung von Sicherheitsprogrammen verletzt,
- 6.
- eine Pflicht zur Meldung von sicherheitsrelevanten Vorfällen verletzt;
- b.
- ohne Zulassung eine Tätigkeit ausübt, für die gemäss Artikel 6 eine Zulassung erforderlich ist.
38 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5541). 39 SR 748.0 40 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. April 2016, in Kraft seit 15. Mai 2016 (AS 2016 1269). 41 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. April 2016, in Kraft seit 15. Mai 2016 (AS 2016 1269). 42 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 20. April 2016, in Kraft seit 15. Mai 2016 (AS 2016 1269).
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