1 Diese Verordnung gilt für Anbieterinnen von Postdiensten, die der ordentlichen oder der vereinfachten Meldepflicht unterliegen (Art. 3 und 8 VPG).
2 Sie gilt für Arbeitsverhältnisse zwischen:
a.
Anbieterinnen und ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern;
b.
Subunternehmerinnen, die mehr als 50 Prozent ihres jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten erzielen, und ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Bereich der Postdienste.
Art. 2Mindeststandards
1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 18.27 Franken pro Stunde.
2 Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche.
3 Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
Art. 3Auskunft über die Einhaltung der Mindeststandards
1 Anbieterinnen, die der ordentlichen Meldepflicht unterliegen, haben jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die Mindeststandards einhalten.
2 Die PostCom kann von Anbieterinnen, die der ordentlichen oder der vereinfachten Meldepflicht unterliegen, Auskunft über die Einhaltung der Mindeststandards verlangen.
Art. 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.