Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG)
Geltungsbereich und Begriffe (1 - 2)
Veranstaltung schweizerischer Programme
Melde- und Konzessionspflicht (3 - 3)
Unabhängigkeit vom Staat (3 - 3)
Inhaltliche Grundsätze (4 - 8)
Werbung und Sponsoring (9 - 14)
Melde-, Auskunfts-, Berichterstattungs- und Aufzeichnungspflichten (15 - 21)
Konzessionsabgabe (22 - 22)
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft
Programmauftrag und Konzession (23 - 25)
Publizistisches Angebot (26 - 28)
Nicht konzessionierte Tätigkeiten (29 - 29)
Verbreitung der SRG-Programme (30 - 30)
Organisation und Finanzierung (31 - 37)
Andere Veranstalter mit Leistungsauftrag
Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil (38 - 42)
Konzessionen mit Leistungsauftrag ohne Abgabenanteil (43 - 43)
Konzessionsvorschriften (44 - 50)
Übertragung und Aufbereitung von Programmen
Allgemeine Regeln (51 - 52)
Drahtlos-terrestrische Verbreitung von Programmen (53 - 58)
Verbreitung über Leitungen (59 - 62)
Aufbereitung von Programmen (63 - 65)
Empfangsfreiheit (66 - 67)
Abgabe für Radio und Fernsehen
Allgemeines (68 - 68)
Haushaltabgabe (69 - 69)
Unternehmensabgabe (70 - 70)
Benützungsgebühren für drahtlos-terrestrischen Empfang (71 - 71)
Massnahmen zum Schutz der Vielfalt und der Förderung der Programmqualität
Sicherstellung des Zugangs zu öffentlichen Ereignissen (72 - 73)
Massnahmen gegen die Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt (74 - 75)
Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden (76 - 76)
Medienforschung (77 - 77)
Stiftung für Nutzungsforschung (78 - 81)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (82 - 85)
Verfahren (86 - 88)
Massnahmen bei Rechtsverletzungen (89 - 90)
Aufsicht durch die Beschwerdeinstanz
Beanstandungsverfahren bei der Ombudsstelle (91 - 93)
Beschwerdeverfahren bei der Beschwerdeinstanz (94 - 98)
Rechtsschutz (99 - 99)
Verwaltungsgebühren (100 - 100)
Strafbestimmungen (101 - 102)
Vollzug sowie Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts (103 - 106)
Übergangsbestimmungen (107 - 114)