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Art. 1 Grundsatz
1 Wer Benzin oder Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent (% Masse) einführt oder im Inland herstellt oder gewinnt, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe. Als Benzin im Sinne dieser Verordnung gilt Motorenbenzin. 2 Die Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19962 (MinöStG) und des dazugehörigen Ausführungsrechts über die Erhebung und Rückerstattung der Steuer sowie über das Verfahren gelten sinngemäss auch für die Lenkungsabgabe auf Benzin und Dieselöl. 3 Benzin oder Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent (% Masse) darf erst mit Treibstoffen anderer Qualitäten gemischt werden, nachdem die Abgabeforderung entstanden (Art. 4 Abs. 1 MinöStG) oder die Lenkungsabgabe bezahlt worden ist. |
Art. 2 Vollzug
1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)3 vollzieht diese Verordnung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrages. Das BAZG erhält 2,5 Prozent der Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) als Entschädigung für seinen Aufwand. 2 Das Bundesamt für Umwelt4 (Bundesamt) vollzieht die Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrages. Es untersucht die Wirkung der Abgabe auf die Umweltqualität und veröffentlicht die Ergebnisse regelmässig. 3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 4 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. |
Art. 4 Messverfahren
2 Der Schwefelgehalt wird nach einer der folgenden Analysemethoden ermittelt: 3 Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf der Grundlage der Kriterien ausgewertet, die in der Norm ISO 4259:19927 Artikel 9 beschrieben sind. 5 Die Methode kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch 6 Die Methode kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch 7 Die Methode kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch |
Art. 5 Verteilung des Abgabeertrages 8
1 Die Versicherer verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des Bundesamts den Abgabeertrag an die Bevölkerung. Der Abgabeertrag wird jährlich als Jahresertrag im Umfang der Einnahmen per 31. Dezember einschliesslich Zinsen verteilt. Die Verteilung erfolgt jeweils im übernächsten Jahr (Verteilungsjahr). 2 Als Versicherer gelten:
3 Die Versicherer verteilen den Jahresertrag, indem sie ihn mit den im Verteilungsjahr fälligen Prämienrechnungen der Versicherten verrechnen. Sie informieren die Versicherten darüber anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Verteilungsjahr. 4 Sie verteilen den Jahresertrag gleichmässig auf alle Personen, die am 1. Januar des Verteilungsjahres:
5 Die Versicherer melden die Anzahl Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllen, bis zum 20. März des Verteilungsjahres dem Bundesamt für Gesundheit. 6 Der Abgabeertrag wird den Versicherern jeweils bis zum 30. April des Verteilungsjahres anteilsmässig ausgerichtet. 7 Die Versicherer werden für ihren Aufwand mit dem Zinsvorteil entschädigt, der ihnen durch die vorzeitige Ausrichtung ihres Anteils am Abgabeertrag zugutekommt. 8 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 2 der V vom 2. April 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1765). 10 SR 833.1 |