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Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz soll den Menschen vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall schützen. 2 Zu diesem Zweck enthält es Bestimmungen über:
3 Es ist anwendbar, soweit der Schutz nach Absatz 1 nicht durch andere bundesrechtliche Bestimmungen gewährleistet ist. |
Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
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Art. 3 Verwendung von Produkten
1 Wer ein Produkt installiert, verwendet oder wartet, muss die Sicherheitsvorgaben des Herstellers befolgen und sicherstellen, dass die Gesundheit des Menschen nicht oder nur geringfügig gefährdet wird. 2 Der Bundesrat kann für die gewerbliche oder berufliche Verwendung von Produkten mit Gefährdungspotenzial vorsehen, dass:
3 Er kann Anforderungen an die Ausbildung für den Sachkundenachweis nach Absatz 2 Buchstabe a festlegen. |
Art. 4 Massnahmen bei gesundheitsgefährdenden Expositionen
1 Der Bundesrat kann Bestimmungen erlassen über Massnahmen, mit denen die Risiken von gesundheitsgefährdenden Expositionen gegenüber nichtionisierender Strahlung und Schall reduziert werden können sowie Schädigungen vorgebeugt werden kann. 2 Er kann insbesondere:
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Art. 5 Verbote
Kann die Gesundheit des Menschen durch keine andere Massnahme hinreichend geschützt werden, so kann der Bundesrat:
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Art. 8 Vollzug durch die Kantone
Die Kantone kontrollieren stichprobenweise die Einhaltung:
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Art. 9 Verwaltungsmassnahmen
1 Die Vollzugsorgane können die Installation, Verwendung und Wartung von Produkten sowie die Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 4 vor Ort kontrollieren. 2 Sie können geeignete Massnahmen verfügen oder vor Ort anordnen, wenn die Kontrolle ergibt, dass Vorschriften oder Sicherheitsvorgaben des Herstellers nicht eingehalten werden. 3 Ist es zum Schutz der Gesundheit der Verwenderin oder des Verwenders oder Dritter erforderlich, so können sie insbesondere:
4 Sie warnen die Öffentlichkeit vor gefährlichen Verwendungen, wenn die Verwenderin oder der Verwender nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. |
Art. 13 Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. 3 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig ein Produkt einführt, durchführt, abgibt, besitzt oder verwendet, das einem Verbot nach Artikel 5 unterliegt. 4 Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19743 über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar. 3 SR 313.0 |
Art. 15 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Inkrafttreten: 1. Juni 20194 4 BRB vom 27. Febr. 2019 |