Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe (1 - 2)
Ermittlung und Festlegung der Rückstandshöchstgehalte (3 - 7)
Überschreitung von Rückstandshöchstgehalten (8 - 9)
Anpassung der Anhänge und Weisungen an die kantonale Vollzugsbehörden (10 - 11)
Schlussbestimmungen (12 - 14)
Erzeugnisse pflanzlicher und tierischer Herkunft, für die Rückstandshöchstgehalte gelten
2 Erläuterung zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
Zulässige Höchstgehalte für Pestizidrückstände
Pestizide, für die keine Rückstandshöchstgehalte gelten
Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen nach Artikel 11 Absatz 4 (Begasungsmittel)