Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20091 über verordnet: 3 SR 734.0 5 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2583). |
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Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht
1 Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung betreffend Maschinen nach der Richtlinie 2006/42/EG6 (EU-Maschinenrichtlinie).7 2 Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der EU-Maschinenrichtlinie. Deren Artikel 3 gilt sinngemäss.8 2bis Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Maschinenrichtlinie und nach Artikel 3 Nummern 8−13 der Verordnung (EU) 2019/10209 (EU-Marktüberwachungsverordnung). Zudem gelten die Entsprechungen von Ausdrücken nach Anhang 1 Ziffer 1.10 3 Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie und der EU-Marktüberwachungsverordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2.11 4 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für Maschinen die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 201012 über die Produktesicherheit (PrSV).13 6 Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/33/EU, ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251. 7 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II der V vom 16. Nov. 2016 über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 20165197). 8 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II der V vom 16. Nov. 2016 über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 20165197). 9 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, Fassung gemäss ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1. 10 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. II der V vom 16. Nov. 2016 über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger (AS 20165197). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 2021, in Kraft seit 16. Juli 2021 (AS 2021 131). 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 2021, in Kraft seit 16. Juli 2021 (AS 2021 131). 12 SR 930.111 13 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2583). |
Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
1 Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
2 Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Maschinen, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat. 3 Für das Vorführen von Maschinen an Messen, Ausstellungen und dergleichen gilt Artikel 6 Absatz 3 der EU-Maschinenrichtlinie. 14 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1. 15 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2bis. 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 2021, in Kraft seit 16. Juli 2021 (AS 2021 131). |
Art. 3 Technische Normen
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie17 zu konkretisieren. 17 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1. |
Art. 4 Konformitätsbewertungsstellen
1 Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
2 Die Konformitätsbewertungsstellen unterrichten die im betreffenden Sachbereich zuständigen Bundesbehörden, wenn die Baumusterprüfbescheinigung oder die Zulassung des Qualitätssicherungssystems ausgesetzt, widerrufen oder mit Einschränkungen versehen wird oder sich ein Eingreifen der zuständigen Behörde als erforderlich erweisen könnte. 18 SR 946.512 |
Art. 4a Pflichten der Wirtschaftsakteure 19
Die Pflichten folgender Wirtschaftsakteure ergeben sich unbeschadet der Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie20 aus den Bestimmungen der EU-Marktüberwachungsverordnung21:
19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Febr. 2021, in Kraft seit 16. Juli 2021 (AS 2021 131). 20 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1. 21 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2bis. |
Art. 5 Marktüberwachung 22
1 Die Marktüberwachung richtet sich nach den Artikeln 20–28 der PrSV23.24 2 Hat die Europäische Kommission eine Massnahme nach Artikel 8 oder 9 der EU-Maschinenrichtlinie25 ergriffen, so setzen die zuständigen Kontrollorgane die Massnahme für die Schweiz um. Allfällige Verbote oder Einschränkungen des Inverkehrbringens oder Rückrufe von Maschinen werden im Bundesblatt veröffentlicht. 22 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2583). 23 SR 930.111 24 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2583). 25 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1. |
Art. 7 Übergangsfrist für tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladungen und andere Schussgeräte
Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladungen und andere als Werkzeug konzipierte Schussgeräte dürfen noch bis zum 29. Juni 2011 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden. |
Anhang 1 26
26 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II der V vom 16. Nov. 2016 über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger (AS 20165197). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 17. Febr. 2021, in Kraft seit 16. Juli 2021 (AS 2021 131). |
(Art. 1 Abs. 2bis und 3) |
Entsprechungen von Ausdrücken und anwendbarem Recht |
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1. Die nachstehenden Ausdrücke der EU-Maschinenrichtlinie27 und der EU-Marktüberwachungsverordnung28 sowie der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt:
2. Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU‑Rechts das folgende schweizerische Recht:
27 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1. 28 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2bis. |
Anhang 2 |
(Art. 6) |
Änderung bisherigen Rechts |
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: ...29 29 Die Änderungen können unter AS 2008 1785konsultiert werden. |