Bundesgesetz über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz [HArG])
Geltungsbereich (1 - 2)
Pflichten der Arbeitgeber und der Heimarbeitnehmer (3 - 11)
Strafbestimmungen (12 - 14)
Vollzugsbestimmungen (15 - 19)
Schlussbestimmungen (20 - 23)
Bundesgesetz
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Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Gestützt auf die Artikel 34ter und 64bis der Bundesverfassung2, beschliesst: 2[BS1 3; AS 1976 2001]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 41, 45, 59, 63, 110, 123, 147und 178der BV vom 18. April 1999 (SR 101). |
2. Abschnitt: Pflichten der Arbeitgeber und der Heimarbeitnehmer |
Art. 3 Bekanntgabe der Arbeitsbedingungen
Der Arbeitgeber hat dem Heimarbeitnehmer sowie Personen und Organisationen, die stellvertretend für ihn Heimarbeit ausgeben, bei der ersten Ausgabe von Heimarbeit die Arbeitsbedingungen vollständig und schriftlich bekannt zu geben. |
Art. 4 Lohn, Vorgabezeit, Abrechnung
1 Der Lohn für Heimarbeit richtet sich nach den im eigenen Betrieb für gleichwertige Arbeit geltenden Ansätzen. Fehlt ein vergleichbarer Betriebslohn, so ist der im betreffenden Wirtschaftszweig übliche regionale Lohnansatz für ähnliche Arbeiten anzuwenden. Den unterschiedlichen Arbeitsbedingungen zwischen Betrieb und Wohnort des Heimarbeitnehmers sowie den mit der Heimarbeit verbundenen Mehr- und Minderaufwendungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist angemessen Rechnung zu tragen. 2 Wird der Lohn nach der geleisteten Arbeit bemessen (Akkordlohn), so hat der Arbeitgeber dem Heimarbeitnehmer gleichzeitig mit dem Lohnansatz den für die Arbeit geschätzten Zeitaufwand bekannt zu geben (Vorgabezeit), ausser wenn dieser wegen der Art der Heimarbeit nicht zum voraus ermittelt werden kann. 3 Der Arbeitgeber gibt dem Heimarbeitnehmer eine schriftliche Abrechnung, von der beide Parteien eine Ausfertigung4 während mindestens fünf Jahren aufbewahren müssen. 4Berichtigt durch die Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051]. |
Art. 5 Auslagenersatz, Arbeitsgeräte, Material, Anleitung
1 Der Arbeitgeber hat dem Heimarbeitnehmer die erforderlichen Auslagen, insbesondere für Arbeitsgeräte, Material und deren Transport zu ersetzen. 2 Stellt der Arbeitgeber Arbeitsgeräte oder Material zur Verfügung, so darf er dafür vom Heimarbeitnehmer keine Entschädigung verlangen. Vorbehalten bleiben die Rückgabepflicht bei Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses und allfällige Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers. 3 Der Arbeitgeber hat den Heimarbeitnehmer zu den Arbeiten anzuleiten, soweit dies für dessen Sicherheit und für die Erzielung eines angemessenen Lohnes erforderlich ist. |
Art. 7 Zeitliche Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit
1 Der Arbeitgeber darf an Sonn- und Feiertagen Heimarbeit weder ausgeben noch abnehmen. An den übrigen Tagen darf er dies nur innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Zeit tun. Die Kantone können für besondere Verhältnisse Ausnahmen bewilligen. 2 Der Arbeitgeber hat auf die persönliche Leistungsfähigkeit des Heimarbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Er hat insbesondere die Frist für die Ablieferung der Heimarbeit so zu bemessen, dass der Heimarbeitnehmer täglich nicht mehr als acht Stunden und nicht an Sonntagen arbeiten muss. |
Art. 8 Schutz von Leben und Gesundheit
1 Arbeitsgeräte und Material, die der Arbeitgeber dem Heimarbeitnehmer abgibt, müssen so beschaffen sein, dass bei sachgemässer Handhabung Unfälle und Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen sind. 2 Die Heimarbeitnehmer haben die Anordnungen des Arbeitgebers zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen zu befolgen. Insbesondere haben sie die Schutzeinrichtungen an den Arbeitsgeräten richtig zu handhaben und dürfen sie ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern. |
Art. 11 Auskunftspflicht
Arbeitgeber und Heimarbeitnehmer sind verpflichtet, den Vollzugs- und Aufsichtsbehörden die für den Vollzug des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren. Die Vollzugs- und Aufsichtsbehörden können Kontrollen vornehmen und Proben entnehmen sowie Verzeichnisse und andere Unterlagen einsehen, namentlich die Arbeitsbedingungen, Begleitzettel, Lieferungsbücher und Abrechnungen. |
3. Abschnitt: Strafbestimmungen 5
5 Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen. |
Art. 12 Strafen
1 Wer einer Vorschrift dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. 2 Bei vorsätzlicher Widerhandlung kann in schweren Fällen auf Haft erkannt werden. |
4. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen |
Art. 15 Vollzug
1 Der Vollzug des Gesetzes ist Sache der Kantone. Sie bezeichnen die Vollzugsbehörden. 2 Die Betriebe des Bundes vollziehen das Gesetz unter Aufsicht der Eidgenössischen Arbeitsinspektorate. 3 Die Vollzugsbehörden führen das Arbeitgeberregister und überprüfen es mindestens einmal im Jahr. 4 Die Vollzugsbehörden erstatten dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit8 (Bundesamt) über den Vollzug des Gesetzes jährlich Bericht. 8 Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 – SR 172.216.1; AS 2000 187Art. 3). |
Art. 1810
10 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 des BG vom 20. März 2008 (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 59415944; BBl 2007 6641). |
Art. 19 Schweigepflicht 11
Personen, die mit dem Vollzug oder mit der Vollzugsaufsicht betraut sind, wahren das Amtsgeheimnis. 11 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des BG vom 20. März 2008 (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 59415944; BBl 2007 6641). |
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Art. 20 Ausführungsbestimmungen 12
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen nach Anhören der Kantone und der interessierten Organisationen. 12 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des BG vom 20. März 2008 (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 59415944; BBl 2007 6641). |
Art. 21 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
1. Das Obligationenrecht (OR)13 wird wie folgt geändert: Art. 351–354 und 362 Abs. 1 … 2. Das Arbeitsgesetz vom 13. März 196414 wird wie folgt geändert: Art. 3 Bst. f … 3. Das Bundesgesetz vom 12. Dezember 194015 über die Heimarbeit 13SR 220.Die hiernach aufgeführten Änderungen sind eingefügt im genannten BG. 14SR 822.11. Die hiernach aufgeführten Änderungen sind eingefügt im genannten BG. 15[BS 8 229; AS 1951 1231Art. 14 Abs. 2, 196657Art. 68, 1971 1465Schl- und UeB zum X. Tit. Art. 6 Ziff. 4] |
Art. 22 Vorbehalt von Vorschriften
Vorbehalten bleiben insbesondere:
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Art. 23 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. April 198316 16BRB vom 20. Dez. 1982 (AS 1983 113). |