1. Abschnitt: Pauschalbetrag |
Art. 1 Art des Pauschalbetrags
Die Kantone haben für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absätze 3 und 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20052 je nach Art der durchgeführten Kontrolle Anspruch auf einen Pauschalbetrag für Bildschirmkontrollen oder auf einen Pauschalbetrag für Kontrollen vor Ort. |
Art. 3 Berichterstattung und Ausrichtung des Pauschalbetrags
1 Die zur Kontrolle eingesetzten Behörden erstatten dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) jeweils bis zum 31. März Bericht über ihre Kontrolltätigkeit im Vorjahr. 2 Der jährliche Bericht enthält:
3 Das SECO richtet die Pauschalbeträge aus, wenn die Kontrollen überprüfbar sind und die Berichterstattung der Kantone rechtzeitig und vollständig erfolgt. Es erlässt nach Prüfung des Berichts eine entsprechende Verfügung. 4 Empfänger des Pauschalbetrags sind die Kantone. |
2. Abschnitt: Kontrollen und Vollzug |
Art. 5 Zusammenarbeit und Datenaustausch zwischen den zur Kontrolle eingesetzten Behörden und anderen Behörden
1 Die zur Kontrolle eingesetzten Behörden arbeiten mit den kantonalen Arbeitsmarkt- und Migrationsbehörden zusammen. 2 Die zur Kontrolle eingesetzten Behörden und die die kantonalen Arbeitsmarkt- und Migrationsbehörden können untereinander Informationen und Unterlagen über Arbeitgeber und Stellensuchende austauschen, die sie für ihre Kontrolltätigkeit benötigen. 3 Die zur Kontrolle eingesetzten Behörden haben zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff mittels Abrufverfahren auf das Informationssystem der öffentlichen Arbeitsvermittlung nach Artikel 35 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 19893. |
Art. 6 Untersuchungskompetenzen der zur Kontrolle eingesetzten Behörden und Mitwirkung der meldepflichtigen Arbeitgeber
1 Die zur Kontrolle eingesetzten Behörden dürfen:
2 Die kontrollierten Personen und Betriebe sind bezüglich der in Absatz 1 genannten Untersuchungskompetenzen der Behörden zur Mitwirkung verpflichtet. |
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Anhang |
(Art. 7) |
Änderung eines anderen Erlasses |
...4 4 Die Änderung kann unter AS 2020 815konsultiert werden. |