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Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Fleisch nach Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über Lebensmittel tierischer Herkunft von Huhn und Truthuhn. 2 Die Verordnung gilt nicht für Huhn- und Truthuhnfleisch, das von Tieren stammt, die nicht zu Mastzwecken gehalten werden. |
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Art. 2 Kennzeichnung
1 Bei der Kennzeichnung von Huhn- und Truthuhnfleisch dürfen zur Angabe der Haltungsform ausschliesslich die nachstehenden Bezeichnungen verwendet werden:
2 Für Huhn- und Truthuhnfleisch, das nach den Bestimmungen der Bio-Verordnung vom 22. September 19973 produziert wird, kann abweichend von Absatz 1 alleine oder in Kombination mit der Kennzeichnung nach dieser Verordnung eine Kennzeichnung gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung verwendet werden. 3 Die Bezeichnungen nach Absatz 1 dürfen nur verwendet werden, wenn die entsprechenden Anforderungen gemäss Anhang erfüllt sind und wenn die Mast- und Schlachtunternehmen, aus denen das Huhn- und Truthuhnfleisch stammt, von akkreditierten Inspektions- und Zertifizierungsstellen im Hinblick auf die Anforderungen des Anhangs und die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit kontrolliert und die Erzeugnisse zertifiziert werden. 4 Die Bezeichnungen «Besonders tierfreundliche Stallhaltung» und «Auslaufhaltung» dürfen nur verwendet werden, wenn die entsprechende Haltungsform für den gesamten Betrieb gilt. 3 SR 910.18 |
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Art. 3 Zusätze zur Kennzeichnung
1 Die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 1 können mit Hinweisen auf die Besonderheiten der entsprechenden Haltungsform oder Fütterung ergänzt werden. 2 Angaben über spezifische Futterbestandteile sind nicht zulässig, wenn deren Anteil weniger als 35 Prozent, bei Mais weniger als 50 Prozent, bei Hülsenfrüchten, Blattgemüse und Milcherzeugnissen weniger als 5 Prozent des verabreichten Futters ausmacht. 3 Angaben über das Schlachtalter oder die Mastdauer sind nur in Verbindung mit einer der Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 1 zulässig. 4 Die Vorschrift von Absatz 3 gilt nicht für «Coquelets» oder «Mistkratzerli» («Stubenküken»). |
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Art. 4 Pflichten der Unternehmen
1 Verantwortlich dafür, dass die Kennzeichnung die Vorschriften nach Artikel 2 und 3 erfüllt, sind die Unternehmen, die Huhn- und Truthuhnfleisch vermarkten. 2 Unternehmen, die Hühner und Truthühner, die nach Artikel 2 gekennzeichnet sind, schlachten, verarbeiten, verpacken, handeln, importieren oder vermarkten, müssen:
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Art. 5 Kontrollen
1 Die Kontrollen durch die Zertifizierungsstelle oder eine von dieser beauftragen Inspektionsstelle im Hinblick auf die Anforderungen des Anhangs und an die Rückverfolgbarkeit erfolgen:
2 Die Zertifizierungsstelle informiert das Bundesamt und die zuständigen kantonalen Behörden über festgestellte Unregelmässigkeiten. 4 Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 10 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145). |
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Art. 6 Zertifizierungsstellen
Die Zertifizierungs- und Inspektionsstellen müssen nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19966 für ihre Tätigkeit nach dieser Verordnung:
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Art. 7 Eingeführtes Huhn- und Truthuhnfleisch
1 Eingeführtes Huhn- und Truthuhnfleisch kann eine der Bezeichnungen nach Artikel 2 tragen, sofern der Importeur nachweisen kann, dass die betreffenden Erzeugnisse in Bezug auf die Produktionsmethode und das Kontrollverfahren Bestimmungen unterliegen, welche den Vorschriften dieser Verordnung gleichwertig sind. 2 Deklarationen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, c, d und e gelten als gleichwertig, wenn das eingeführte Huhn- und Truthuhnfleisch gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 19917 hergestellt wurde. 7 Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (Abl. L 143 vom 7.6.1991, S. 11). Der Text dieser Verordnung kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch; er ist auch unter der Internetadresse http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm zu finden. |
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Art. 8 Bundesamt für Landwirtschaft
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Artikel 9. 2 Das Bundesamt:
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Art. 9 Kantone
1 Die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden vollziehen diese Verordnung nach der Lebensmittelgesetzgebung. 2 Stellen die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden Verstösse gegen diese Verordnung fest, informieren sie das Bundesamt und die Zertifizierungsstellen. |
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Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 20068 in Kraft. 8 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 19. Dez. 2005. |
Anhang 9
9 Bereinigt gemäss Anhang 9 Ziff. 10 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145). |
(Art. 2) |
Anforderungen an die Verwendung von Bezeichnungen zur Haltungsform |
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