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Art. 19 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für: - a.
- Maschinen im Sinne der Maschinenverordnung vom 2. April 20085;
- b.
- Aufzüge im Sinne der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 19996;
- c.
- Gasgeräte im Sinne der Gasgeräteverordnung vom 25. Oktober 20177;
- d.
- Druckgeräte im Sinne der Druckgeräteverordnung vom 20. November 20028;
- e.
- einfache Druckbehälter im Sinne der Druckbehälterverordnung vom 20. November 20029;
- f.
- persönliche Schutzausrüstungen (PSA) im Sinne der PSA-Verordnung vom 25. Oktober 201710;
- g.
- übrige Produkte, soweit diese nicht unter den Geltungsbereich der Vor-schriften nach den Buchstaben a–f oder anderer bundesrechtlicher Regelungen fallen.
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Art. 20 Kontrollorgane
1 Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt: - a.
- der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
- b.
- der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu);
- c.
- den vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 bezeichneten Fachorganisationen.
2 Das WBF regelt die Zuständigkeit der Kontrollorgane und vereinbart mit ihnen Umfang und Finanzierung der Kontrolltätigkeiten. 11 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 20044937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
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Art. 21 Mitwirkung anderer Behörden und Organisationen
1 Die Vollzugsorgane des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196412 achten im Rahmen ihrer Tätigkeit darauf, dass die Arbeitgeber Produkte einsetzen, welche die Sicherheitsvorschriften erfüllen. 2 Sie melden dem SECO und den Kontrollorganen jene Produkte, bei denen ein Mangel erkannt oder vermutet wird. 3 Das WBF kann andere Behörden und Organisationen zur Mitwirkung heranziehen und mit ihnen entsprechende Vereinbarungen abschliessen. 4 Die Kontrollorgane können vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit13 für eine beschränkte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Produkte verlangen. 12 SR 822.11 13 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).
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Art. 22 Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane
1 Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen. 2 Die Kontrolle nach Absatz 1 umfasst: - a.
- die formelle Überprüfung, ob:
- 1.
- die Konformitätserklärung, sofern erforderlich, vorliegt und den gesetzlichen Vorschriften entspricht, und
- 2.
- die erforderlichen technischen Unterlagen vollständig sind;
- b.
- sofern erforderlich eine Sicht- und Funktionskontrolle;
- c.
- sofern erforderlich eine Nachkontrolle des beanstandeten Produktes.
3 Im Rahmen der Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt: - a.
- vom Inverkehrbringer die für den Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen;
- b.
- Muster zu erheben;
- c.
- Prüfungen anzuordnen;
- d.
- während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten.
4 Die Kontrollorgane können eine technische Überprüfung des Produktes anordnen, wenn Zweifel bestehen, ob dieses: - a.
- mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder
- b.
- trotz eingereichter korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften entspricht.
5 Sie ordnen die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 PrSG an, wenn: - a.
- der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 innerhalb der von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beibringt; oder
- b.
- das Produkt den Vorschriften des PrSG und dieser Verordnung nicht entspricht.
6 Vor der Anordnung der Massnahmen geben sie dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Art. 23 Verfahren der Kontrollorgane
Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196814 über das Verwaltungsverfahren ist auch für Kontrollorgane, die nicht dem öffentlichen Recht unterstehen, anwendbar.
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Art. 24 Koordination und Information der Kontrollorgane
1 Die Kontrollorgane informieren sich gegenseitig sowie das SECO. 2 Sie melden dem SECO die Produkte, die den Sicherheitsvorschriften nicht genügen, und die entsprechenden Massnahmen. 3 Erlassen sie eine Verfügung, so stellen sie ein Doppel der Verfügung dem SECO zu.
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Art. 25 Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsicht über den Vollzug der Vorschriften nach diesem Abschnitt ist Sache des SECO. 2 Das SECO sorgt für die Koordination der Tätigkeit der Kontrollorgane. 3 Es kann Weisungen zur Marktüberwachung erlassen.
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Art. 26 Finanzierung des Vollzugs
Das WBF regelt die Finanzierung des Vollzugs der Marktüberwachung.
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Art. 27 Gebühren
Die Behörden erheben Gebühren für: - a.
- Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht den Vorschriften entspricht;
- b.
- Verfügungen über die Edition von Konformitätserklärungen und technischen Unterlagen;
- c.
- andere Verfügungen und Massnahmen nach Artikel 10 PrSG, die der Inverkehrbringer veranlasst.
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Art. 28 Gebührenbemessung nach Zeitaufwand
1 Die folgenden Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen: - a.
- die Gebühren nach Artikel 27;
- b.
- die Gebühren für die Bezeichnung und die Kontrollen von Konformitätsbewertungsstellen nach den Artikeln 24–33 AkkBV15, die sich auf Produkte nach diesem Abschnitt beziehen;
2 Der Stundenansatz beträgt 200 Franken. 3 Für Kontrollen, die dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
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Art. 29 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200416 (AllgGebV). 2 Für die Kontrollen und die Verfügungen der Kontrollorgane nach Artikel 20 gelten die Artikel 2 und 6–14 AllgGebV sinngemäss.
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