Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20091 über die Produktesicherheit (PrSG) verordnet: |
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Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht
1 Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die spätere Bereitstellung auf dem Markt von serienmässig hergestellten einfachen Druckbehältern nach der Richtlinie 2014/29/EU5 (EU-Druckbehälterrichtlinie) sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte. 2 Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der EU-Druckbehälterrichtlinie. 3 Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Druckbehälterrichtlinie. Die in Artikel 2 Nummern 9–11 genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang. 4 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für einfache Druckbehälter die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 20106 über die Produktesicherheit (PrSV). 5 Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45. |
Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt
Einfache Druckbehälter dürfen nur in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn:
7 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1. |
Art. 3 Konformität, Konformitätsbewertungsstellen und Bezeichnungsbehörden
1 Für die Konformitätsbewertung einfacher Druckbehälter gelten die Grundsätze und die Verfahren nach den Artikel 12–14 der EU-Druckbehälterrichtlinie8 und nach den in diesen Bestimmungen genannten Anhängen I, II und IV. 2 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sofern die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden. Für das Anbringen weiterer Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 16 Absätze 1, 3 und 4 der EU-Druckbehälterrichtlinie und der in dieser Bestimmung genannte Anhang III. 3 Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
4 Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen und zum Entzug der Bezeichnung, die Rechte und Pflichten der bezeichneten Stellen sowie die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden richten sich nach dem 3. Kapitel (Art. 24–34c) der AkkBV. 8 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1. |
Art. 4 Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure
1 Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen der EU-Druckbehälterrichtlinie10:
2 Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure und Händler richtet sich nach Artikel 10 der EU-Druckbehälterrichtlinie. 3 Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Marktüberwachungsbehörden richtet sich nach Artikel 11 der EU-Druckbehälterrichtlinie. 10 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1. |
Art.6 Marktüberwachung
Die Marktüberwachung betreffend einfache Druckbehälter richtet sich nach den Artikeln 19–29 PrSV11. 11 SR 930.111 |
Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Druckbehälterverordnung vom 20. November 200212 wird aufgehoben. 12 [AS 2003 107, 2010 2583Anhang 4 Ziff. II 6] |
Art. 8 Übergangsbestimmungen
1 Einfache Druckbehälter, die vor dem 20. April 2016 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch nach dem 20. April 2016 auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden. 2 Bescheinigungen und Beschlüsse von Konformitätsbewertungsstellen, die nach bisherigem Recht ausgestellt beziehungsweise gefasst wurden, bleiben unter der vorliegenden Verordnung gültig. |
Anhang |
(Art. 1 Abs. 3) |
Entsprechungen von Ausdrücken |
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Für die korrekte Auslegung der Ausdrücke, die in der EU-Druckbehälterrichtlinie13, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, genannt werden, gelten die folgenden Entsprechungen:
13 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1. |