Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20091 verordnet: |
Anhang |
(Art. 1 Abs. 4 und 5) |
1 |
Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Publikation, Begriffe und anwendbares Recht
1 Diese Verordnung regelt nach der Verordnung (EU) 2016/4265 (EU-Gasgeräte-Verordnung):
2 Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 Absätze 1–5 der EU-Gasgeräte-Verordnung. 3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft publiziert die üblichen Gasarten und den dazugehörigen Anschlussdruck von gasförmigen Brennstoffen. 4 Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Gasgeräte-Verordnung. Die in Artikel 2 Nummern 23–25 genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen. Zudem gelten die Ausdruckentsprechungen nach dem Anhang Ziffer 1. 5 Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Gasgeräte-Verordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach dem Anhang Ziffer 2. 6 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für die Gasgeräte und Ausrüstungen für Gasgeräte die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 20106 über die Produktesicherheit (PrSV). 5 Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG, Fassung gemäss ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99. |
Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme
1 Gasgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn:
2 Ausrüstungen für Gasgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn:
7 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1. |
Art. 3 Konformität, Konformitätsbewertungsstellen und Bezeichnungsbehörden
1 Für die Konformitätsbewertung von Gasgeräten und Ausrüstungen für Gasgeräte gelten die Grundsätze und die Verfahren nach den Artikeln 13–15 der EU-Gasgeräte-Verordnung8 und nach den in diesen Bestimmungen genannten Anhängen I, III und V. 2 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sofern die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden. Für das Anbringen weiterer Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 17 Absätze 3 und 4 der EU-Gasgeräte-Verordnung. 3 Für das Anbringen der Aufschriften auf dem Gasgerät oder seiner Datenplakette und, sofern relevant, auf der Ausrüstung für Gasgeräte oder ihrer Datenplakette gelten Artikel 18 der EU-Gasgeräte-Verordnung und der in dieser Bestimmung genannte Anhang IV. 4 Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
5 Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen und zum Entzug der Bezeichnung, die Rechte und Pflichten der bezeichneten Stellen sowie die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden richten sich nach dem 3. Kapitel (Art. 24– 34c) der AkkBV. 8 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1. |
Art. 4 Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure
1 Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen der EU-Gasgeräte-Verordnung10:
2 Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure und die Händler richtet sich nach Artikel 11 der EU-Gasgeräte-Verordnung. 3 Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Marktüberwachungsbehörden richtet sich nach Artikel 12 der EU-Gasgeräte-Verordnung. 10 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1. |
Art. 6 Marktüberwachung
Die Marktüberwachung betreffend Gasgeräte und Ausrüstungen für Gasgeräte richtet sich nach den Artikeln 19–29 PrSV11. 11 SR 930.111 |
Art. 8 Übergangsbestimmungen
1 Gasgeräte, die vor dem 21. April 2018 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht worden sind, dürfen ab dem 21. April 2018 weiterhin auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden. 2 Ausrüstungen für Gasgeräte, die vor dem 21. April 2018 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht worden sind, dürfen ab dem 21. April 2018 weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden. |
Entsprechungen von Ausdrücken und anwendbares Recht |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Für die korrekte Auslegung der Ausdrücke, die in der EU-Gasgeräte-Verordnung13 genannt werden und auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, gelten die folgenden Entsprechungen:
2. Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Gasgeräte-Verordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das folgende schweizerische Recht:
13 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1. |