Verordnung über die Katastrophenhilfe im Ausland
Allgemeine Bestimmungen (1 - 6)
Mittel für die Katastrophenhilfe im Ausland (7 - 9)
Verfahren (10 - 13)
Gemeinsame Bestimmungen (14 - 17)
Schlussbestimmungen (18 - 20)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. März 19761 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (MG) sowie auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20023,4 verordnet: |
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1Diese Verordnung regelt für die Katastrophenhilfe im Ausland:
2Sie gilt sinngemäss für Übungen im Rahmen der Katastrophenhilfe im Ausland. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3379). |
Art. 2 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3379). |
Art. 3 Voraussetzung und Zuständigkeit
1Katastrophenhilfe kann geleistet werden:
2Für die Entgegennahme von Hilfeersuchen und für das Angebot von Hilfeleistungen sind das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und für das grenznahe Ausland1 auch die Kantonsregierungen zuständig. 3Die zuständigen Behörden der Grenzkantone informieren das EDA umgehend über Hilfsersuchen und -angebote sowie über Hilfeleistungen der Kantone im grenznahen Ausland. 1 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3379). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. |
Art. 6 Arten von Hilfeleistungen
Die Schweiz leistet Katastrophenhilfe, indem sie insbesondere:
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3379). |
Art. 6a Völkerrechtliche Verträge
1Das EDA kann völkerrechtliche Verträge im Bereich der Katastrophenhilfe im Ausland abschliessen. 2Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) kann für Einsätze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a völkerrechtliche Verträge nach Artikel 150a MG abschliessen. 3Unter Vorbehalt der Kreditbewilligung können die zuständigen Bundesämter völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite sowie privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen im Bereich der Katastrophenhilfe im Ausland abschliessen. 1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3379). |
2. Abschnitt: Mittel für die Katastrophenhilfe im Ausland |
Art. 7 Ziviles Instrument des Bundes
1Das zivile Instrument des Bundes für die Katastrophenhilfe im Ausland ist der Bereich Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe (SKH) der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit. Der Bereich leistet Einsätze selbständig und unterstützt internationale und schweizerische Partnerorganisationen. Er bietet seine Hilfe territorial unbeschränkt in den Bereichen Prävention, Rettung, Überleben und Wiederaufbau an.1 2Die Delegierte für humanitäre Hilfe und Chefin SKH oder der Delegierte für humanitäre Hilfe und Chef SKH (die oder der Delegierte) verfügt über das SKH und weitere besondere Mittel.2 Dazu gehört namentlich die Rettungskette Schweiz, welche im Falle von Zerstörungen in der Ortung, Rettung und Erstversorgung von Verschütteten spezialisiert ist. 3Angehörige der Armee können in der Rettungskette Schweiz als Freiwillige eingesetzt werden. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3549). |
Art. 8 Militärische Mittel
1Auf Antrag der oder des Delegierten können militärische Mittel für Abklärungs- und Beratungsaufgaben sowie für Rettungs- und Überlebensmassnahmen eingesetzt werden. Über weitergehende Massnahmen entscheidet der Bundesrat. 2Angehörige der Armee, welche die Rekrutenschule bestanden haben, können durch das Kommando Operationen (Kdo Op) in den Freiwilligen-Pool für humanitäre Hilfeleistungen der Armee aufgenommen werden. 3Grenzüberschreitende Spontanhilfe mit militärischen Mitteln kann nur vom VBS im Einvernehmen mit dem EDA angeordnet werden. 4Das Kdo Op entscheidet über die Ausrüstung der Angehörigen der Armee. Diese sind grundsätzlich unbewaffnet. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3379). |
Art. 9 Mittel der Grenzkantone und ihrer Gemeinden
1Die zivilen Mittel der Grenzkantone oder ihrer Gemeinden können auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Einsatzstaates und nach Massgabe des kantonalen Rechts und der zwischen der Schweiz und ihren Nachbarn getroffenen Katastrophenhilfeabkommen im grenznahen Ausland eingesetzt werden. 2Mittel des Zivilschutzes können im Ausland für Rettungs-, Schutz-, Hilfe- und Betreuungsmassnahmen im grenznahen Ausland eingesetzt werden.1 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3549). |
3. Abschnitt: Verfahren |
Art. 10 Einsatzentscheid
1Die oder der Delegierte entscheidet über Katastrophenhilfeeinsätze des Bundes. Sie oder er kann bei Bundesbehörden den Einsatz verfügbarer Mittel beantragen. 2Über Einsätze von Angehörigen der Armee entscheidet:
3Für Einsätze mit der Rettungskette Schweiz stellt das Kdo Op der oder dem Delegierten die verfügbaren militärischen Mittel direkt zur Verfügung. Es ordnet die Pikettstellung an und entscheidet über das Aufgebot zu Einsätzen. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3379). |
Art. 11 Leitung und Führung
1Die oder der Delegierte1 bezeichnet eine Einsatzleiterin oder einen Einsatzleiter. Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter leitet und koordiniert alle schweizerischen Hilfsmannschaften vor Ort. 2Das Kdo Op bezeichnet die Kommandantin militärische Katastrophenhilfe oder den Kommandanten militärische Katastrophenhilfe. Diese oder dieser sowie die Leiterin oder der Leiter der Zivilschutzformationen werden der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter zur Zusammenarbeit vor Ort zugewiesen. Sie tragen die Verantwortung für die Führung der Truppe beziehungsweise der Zivilschutzformationen.2 3Werden im grenznahen Ausland nur Mittel der Grenzkantone und ihrer Gemeinden eingesetzt, leiten und koordinieren die kantonalen Behörden oder eine von ihnen bezeichnete Einsatzleiterin bzw. von ihnen bezeichneter Einsatzleiter die Hilfeleistung. 1 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3379). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. |
Art. 12 Einsatzverantwortung
1Für den Einsatz der Mittel des Bundes sowie für den gleichzeitigen Einsatz von Bundesmitteln und kantonalen Mitteln ist die oder der Delegierte verantwortlich. 2Werden nur Mittel der Grenzkantone oder deren Gemeinden eingesetzt, so sind die für den Entscheid und das Aufgebot zuständigen Behörden für den Einsatz verantwortlich. |
Art. 13 Gesamtleitung und Koordination
1Die schweizerischen Hilfeleistungen erfolgen unter der Gesamtleitung der Behörden des Einsatzstaates oder der sie unterstützenden internationalen Organisationen. 2Die schweizerischen Hilfeleistungen werden mit den Hilfeleistungen des Einsatzstaates und der ihn unterstützenden internationalen Organisationen sowie mit denjenigen anderer unterstützender Staaten koordiniert. |
4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen |
Art. 14 Status
Die Hilfsmannschaften sind für die Dauer des Einsatzes der Gesetzgebung des Transit- oder Einsatzstaates unterstellt. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen anwendbarer völkerrechtlicher Verträge2. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3549). |
Art. 16 Einsatzkosten
1Die Katastrophenhilfe wird unentgeltlich geleistet. Vorbehalten bleiben Regelungen völkerrechtlicher Verträge. 2Die Kosten für die schweizerische Katastrophenhilfe im Ausland werden vom aufbietenden Gemeinwesen getragen. 3Die Departemente des Bundes tragen die Kosten für den Einsatz ihrer Mittel. Das EDA trägt zudem die übrigen mit dem Auslandeinsatz zusammenhängenden Nebenkosten, insbesondere für:
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3379). |
Art. 17 Schadenersatz
Soweit sich aus den völkerrechtlichen Verträgen nichts anderes ergibt, haftet der Bund für Schäden, die Angehörige des SKH, des Zivilschutzes oder der Armee Dritten zufügen, nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19582, des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002 oder des Militärgesetzes. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3549). |
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen |