Art. 1 Zweck und Gegenstand 4

Gesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen… mehr anzeigen →

Art. 2 Geltungsbereich 5

Gesetz gilt weder für die Armee noch für den Nachrichtendienst des Bundes noch für die Zoll… mehr anzeigen →

Art. 3 Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen

… Das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen ist im Rahmen dieses Gesetzes gewährleistet. … mehr anzeigen →