Art. 1 Geltungsbereich

Gesetz regelt die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen… mehr anzeigen →

Art. 2 Begriffe

Gesetz bedeuten: a.Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden… mehr anzeigen →

Art. 38

Gesetz verfügen. 8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft… mehr anzeigen →